Dr. jur. Armin Holtus
Dr. jur. Armin Holtus

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 05.05.2021
– 1 K 860/20 –

Parken am Ende des Radwegs rechtfertigt Abschleppen des Fahrzeugs

Durch Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneter Radweg

Steht ein Fahrzeug auf ein durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg, so rechtfertigt dies selbst dann das Abschleppen des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend Ende des Jahres 2019 parkte ein Pkw in Leipzig auf einen durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg. Da der Halter nicht ermittelt werden konnte, wurde der Pkw abgeschleppt. Nachfolgend wurden dem Halter die Kosten der Abschleppung in Höhe von 305,60 EUR in Rechnung gestellt. Dagegen richtete sich seine Klage. Er führte an, dass es zu keiner Verkehrsbehinderung gekommen sei, da er am Ende des Radwegs gestanden habe und hinter ihm ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radfahrer hätten also ohnehin auf die Straße ausweichen müssen.

Pflicht zur Übernahme der Abschleppkosten

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen den Kläger. Er habe die Kosten der Abschleppung tragen müssen. Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei rechtmäßig gewesen, da er verkehrswidrig geparkt habe. Die Zeichen 237 und 295 gebieten eine umgehende Entfernung vom Abstellort. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.

Behinderung des fließenden Verkehrs lag vor

Den Einwand des Klägers, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Fahrzeugs ohnehin auf die Straße haben ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs stand, beachtete das Verwaltungsgericht nicht. Denn dies ändere nichts an der vom Fahrzeug des Klägers ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs infolge ausweichender Radfahrer.

Öffentliches Interesse an Abschleppen des Fahrzeugs

Das Verwaltungsgericht verwies zudem auf das generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers. Andere Verkehrsteilnehmer sollen vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abgehalten werden. Das vom Kläger angeführte andere geparkte Fahrzeug verdeutliche den bereits eingetretenen Nachahmungseffekt.

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