Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.02.2021
– 5 Ca 1397/20 –
Fristlose Kündigung nach Einsperren eines Kollegen auf Toilette
Kollege musste zur Befreiung Tür eintreten
Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf der Toilette ein und muss der Kollege daraufhin die Tür eintreten, um sich zu befreien, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 entschloss sich ein Lagerist einen Kollegen auf Toilette einzusperren. Dazu schob er unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Lagerist weggezogen wurde. Zwischen den Mitarbeiterin kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten. Der Kollege musste sich schließlich durch das Eintreten der Tür befreien. Nachdem die Arbeitgeberin von dem Vorfall erfuhr, kündigte sie den Lagerist fristlos. Dagegen richtete sich seine Kündigungsschutzklage.
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Freiheitsberaubung und erzwungener Türbeschädigung
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Kläger den Kollegen auf Toilette einsperrte. Dadurch habe er seinem Kollegen zumindest zeitweise die Freiheit beraubt. Ob das Verhalten strafbar ist, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei, dass das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger durch das Einsperren des Kollegen diesen zur Beschädigung der Tür veranlasst habe. Das Verhalten des Kollegen sei dem Kläger vollumfänglich zuzurechnen.
Interesse an sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnis überwiegt
Das Interessen an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege das Fortsetzungsinteresse des Klägers, so das Arbeitsgericht. Es sei zu beachten, dass der Kläger noch kein Jahr bei der Beklagten arbeitete und zudem noch jung war. Gegen den Kläger habe zudem gesprochen, dass es wiederholt zu Streitigkeiten mit dem Kollegen kam und dass er den Vorfall der Beklagten nicht freiwillig meldete und den entstandenen Schaden nicht ersetzte.
Keine Abmahnung erforderlich
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte es duldet, dass der Kläger einen Kollegen auf der Toilette einsperrt und dort so lange eingeschlossen lässt, bis dieser die Tür eintritt, um die Toilette verlassen zu können.