Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018
– 13 B 1234/18 –
Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse setzt konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus
Kein Sofortvollzug des Approbationsruhens bei langjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit des Zahnarztes
Zwar kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet werden. Dies setzt aber eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus. Das Ruhen der Approbation kann auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Zahnarzt seit Jahren beanstandungsfrei tätig ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete die zuständige Behörde im April 2018 das sofortige Ruhen der Approbation eines Zahnarztes an. Begründet wurde dies mit unzureichenden Deutschkenntnissen des Zahnarztes. So war er weder in der Lage, auf dem Niveau eines Muttersprachlers zu kommunizieren noch beherrschte er die Fachsprache fehlerlos. Der Zahnarzt hielt die Anordnung für rechtswidrig. Er führte an, seit 1992 beanstandungsfrei als Zahnarzt tätig zu sein. Er erhob daher Klage gegen den Bescheid und beantragte zudem die Aufhebung der Anordnung zum sofortigen Ruhen der Approbation. Das Verwaltungsgericht Aachen kam letzterem nicht nach, so dass der Zahnarzt Beschwerde einlegte.
Unzulässiges sofortiges Ruhen der Approbation
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Zahnarztes und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Anordnung des sofortigen Ruhens der Approbation sei unzulässig. Der Zahnarzt dürfe daher bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids weiter als Zahnarzt tätig sein.
Deutschkenntnisse zur Abwehr einer Patientengefährdung
Zwar könne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG das Ruhen der Approbation als Zahnarzt angeordnet werden, so das Oberverwaltungsgericht, wenn sich ergebe, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich seien. Es werde insofern Fachsprachkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 gefordert. Sprachkenntnisse seien zur Abwehr von Gesundheitsgefahren erforderlich, um insbesondere eine sorgfältige Anamnese zu erheben, Patienten über die festgestellte Erkrankung zu informieren und die verschiedenen Aspekte des Behandlungsverlaufs darzustellen.
Fehlende Anhaltspunkte für Patientengefährdung
Nach Auffassung des OberverwaltungsgerichtsWERBUNGjavascript:window[‚contents‘] bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung aufgrund sprachlicher Probleme. Es sei zu beachten, dass der Zahnarzt seit 1992 mit gegenwärtig fünf Mitarbeitern in eigener Praxis tätig und in diesem Zeitraum nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Zudem werde seine Praxis überwiegend von arabischen und kurdischen Patienten besucht. Vor diesem Hintergrund erscheine die Anordnung des sofortigen Ruhens der Approbation bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache als unzulässiger Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) des Zahnarztes.