Arbeitspflicht nach der Scheidung: Alleinerziehender Ehepartner muss nach Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2011
– XII ZR 3/09 –
Ex-Ehepartner muss bei Kindern ab drei Jahren nur noch dann Betreuungsunterhalt zahlen, wenn keine Kinderbetreuung verfügbar ist
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2008 nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs prüft das zuständige Gericht, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils auch während der Zeit der möglichen Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung eingeschränkt ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die persönliche Betreuung keinen gesetzlichen Vorrang mehr vor anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten hat. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils darf aber andererseits auch nicht neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen.
Bei ganztägiger Betreuungsmöglichkeit in Kinderhort muss Alleinerziehender in Vollzeit arbeiten
In dem zu entscheidenden Fall konnte das Kind in dem Kinderhort der Grundschule, die es besuchte, werktags bis mindestens 17 Uhr betreut werden. Diese Betreuungsmöglichkeit müsse bei der Entscheidung über den von der alleinerziehenden Kindesmutter beantragten Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden, so die Richter. Aufgrund der vorhandenen Betreuungsmöglichkeit stehe ein persönlicher Betreuungsbedarf des gemeinsamen Kindes einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Mutter nicht entgegen.
Job und Betreuung dürfen nicht überobligationsmäßig belasten
Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten komme nur dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind neben der Betreuung in der Schule oder in weiteren kindgerechten Einrichtungen tatsächlich persönlich betreuen müsse. Dann sei allerdings auch zu prüfen, ob der betreuende Elternteil durch seine Erwerbstätigkeit und den verbleibenden Teil der persönlichen Betreuung überobligationsmäßig belastet werde.
Betreuender Elternteil muss eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit beweisen
Zwar verlange auch die gesetzliche Neuregelung zum Betreuungsunterhalt bei Vollendung des dritten Lebensjahres keinen abrupten Wechsel auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit. In welchem Umfang die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils auch für die Folgezeit noch eingeschränkt sei, könne sich aber nur aus individuellen Umständen ergeben, für die der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet sei.
Unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten: Wer Vollzeitjob ohne Grund aufgibt, muss auf Grundlage des alten Einkommens zahlen
Der Bundesgerichtshof wies auf einen weiteren Gesichtspunkt hin, um die Gefahr auszuräumen, dass sich der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil seiner finanziellen Verpflichtungen entzieht: Wer seine vollschichtige Erwerbstätigkeit nach der Trennung vom Partner freiwillig aufgibt, ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er das zuvor erzielte Einkommen weiter erhält. Gegen die fortdauernde Zurechnung dieses Einkommens kann sich der Elternteil nur mit dem Einwand zur Wehr setzen, dass er die frühere Arbeitsstelle auch aus anderen Gründen verloren hätte oder das zuvor erzielte Einkommen auch sonst nicht mehr erzielen würde. Dies ergibt sich aus dem Prinzip des unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhaltens, das auch darin bestehen kann, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht hinreichend um eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht.
der Leitsatz
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09 – FamRZ 2010, 1880).
b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.