Eine behördliche Quarantäne-Anordnung steht einem ärztlichen Zeugnis im Sinne des § 9 BUrlG nicht gleich, sodass die Urlaubstage angerechnet werden: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21
11.08.2021. Wird ein Arbeitnehmer während seines gesetzlichen Urlaubs krank, werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Dafür muss er jedoch seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.
Während der Corona-Pandemie mussten viele Personen, die mit dem Coronavirus in Kontakt kamen, aufgrund behördlicher Anweisungen in Quarantäne. Fraglich war daher, ob Urlaubstage auch dann angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Selbstisolierung nicht nutzen kann, oder ob § 9 BUrlG auf diese Situation entsprechend angewendet werden kann.
Für eine Nichtanrechnung der Urlaubstage reicht die behördliche Verfügung nicht aus, so das Arbeitsgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung. Sie stellt kein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 9 BUrlG dar, zudem setzt die Quarantäne gerade keine Arbeitsunfähigkeit voraus, sondern wird auch bei einem symptomfreien Verlauf angeordnet.
Stattdessen muss der Arbeitnehmer sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21.