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Dr. jur. Armin Holtus

Kapitalanlagerecht

Sie haben sich von einem Anlageberater verführen lassen, eine erkleckliche Summe sauer verdienten Geldes zu investieren mit dem Versprechen, sich aus den zu erwartenden Gewinnen ein schönes Leben gestalten zu können – und haben vielleicht alles verloren?

Sie fragen sich, ob der Anlageberater nicht wegen fehlerhafter Beratung oder Prospekthaftung in Regress genommen werden kann?

Versprechungen aus einer vermeintlich viel versprechenden Kapitalanlage können manchmal nicht eingehalten werden. Renditen von 10% und mehr sind fast ausschließlich mit hoch spekulativen Anlageformen zu erreichen und es gilt der Grundsatz:

Das Risiko, dass Sie ihr Kapital gänzlich verlieren, steigt mit der Höhe des Renditeversprechens.

Man mag sich bewusst machen, dass nur ein Narr, der eine Goldader entdeckt hat, diese Tatsache und den genauen Fundort anderen preiszugeben bereit ist. Zuweilen werden sogar Prominente werbewirksam vor den Karren gespannt, um den Boden für die Blauäugigkeit des Anlegers zu ebnen und über die Substanzlosigkeit des Anlageobjektes hinweg zu täuschen.

Grundlage Ihres Schadensersatzanspruchs (gegen die Anlagefirma, deren Geschäftsführer, Vermögensberater, Anlagevermittler, Telefonverkäufern, Wirtschaftsprüfer im Falle der Erstellung falscher Bilanzen im Bewusstsein, dass diese potentiellen Anlegern vorgelegt werden o.ä.) sind z.B. betrügerische Anlagevermittlungen, Prospekthaftung oder eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage. 

Das Börsengesetz stellt hohe Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Den Anlageberater, der sich auf einen Prospekt beruft, trifft eine eigene Verpflichtung, den Prospekt auf Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen und hat erforderlichenfalls eigene Recherchen anzustellen.

Eine fehlerhafte Aufklärung kann beispielsweise bei Entstehung von Kursverlusten an der Börse einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals begründen, obwohl tatsächlich eine Platzierung an der Börse erfolgt ist.

Liegt nur eine fehlerhafte Anlagenberatung vor, ohne dass dem Berater eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen ist, ist der Anspruch zumeist gesichert durch die Haftpflichtversicherung des Beraters.


Sind Ansprüche gegen die Verantwortlichen nicht durchsetzbar, besteht die Möglichkeit, über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) zumindest einen Teil Ihres Verlustes aufzufangen.

Die Verfolgung des Kapitalanlagenbetruges wird erschwert durch den Zeitverlust, der aus der Schwierigkeit resultiert, sich seine eigene Blauäugigkeit einzugestehen, ferner durch die Hemmschwelle, rechtzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten. Um anderen geprellten Anlegern beispielsweise mit einem sog. Arrest gegen den Kapitalanleger/Vermögensberater etc. zuvorzukommen, empfiehlt sich rasches Handeln, da der Rang des Gläubigers im Rahmen der nachfolgenden Zwangsvollstreckung nach Erlangung eines Vollstreckungstitels von dem Zeitpunkt der Zustellung des Arrestes abhängig ist.

Ich werde mit Ihnen eine individuelle Strategie zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche entwickeln. Oftmals hilft schon die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betruges, um den Vermögensberater zu „freiwilligen Schadensersatzleistungen“ zu motivieren.

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