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Dr. jur. Armin Holtus

Sozialrecht

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Wissenswertes rund ums Sozialrecht auf einen Blick

Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit. Arbeitsunfall, Wegeunfall, Krankengeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Übergangsgeld, Berufskrankheit, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit. Anspruch auf soziale Leistungen gegen den jeweiligen Träger der Sozialhilfe, Sperre für den Bezug von Leistungen

In der Praxis des Sozialrechtlers geht es zumeist um Probleme aus folgenden Bereichen:

  • Arbeitsunfall
  • Wegeunfall
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Verletztenrente
  • Übergangsgeld
  • Berufskrankheit
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Berufsunfähigkeit
  • Anspruch auf soziale Leistungen gegen den Träger der Sozialhilfe
  • Sperre für den Bezug von Leistungen

Ziel des Sozialrechts ist, ein Recht zu schaffen, das zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestaltet. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

Zuständige Behörden sind:

  • für die Leistungen der Ausbildungsförderung
    die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung
  • für die Leistungen der Arbeitsförderung
    die Agenturen für Arbeit
  • für die zusätzlichen Leistungen für Schwerbehinderte
    die Agenturen für Arbeit
  • Die Hauptfürsorgestelle für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
    die Krankenkassen
  • für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
    die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallversicherungskassen, Unfallkassen et cetera
  • Für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
    die Deutsche Rentenversicherung
  • für Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
    die Versorgungsämter
  • für die Leistungen des Kindergeldes und des Erziehungsgeldes
    die Bundesagentur von Arbeit
  • für die Leistungen nach dem Wohngeldrecht
    die durch Landesrecht bestimmten Behörden
  • für die Leistungen der Jugendhilfe
    die Jugendämter und Landesjugendämter
  • für die Leistungen zur Eingliederung Behinderter
    die Agenturen für Arbeit

Die Sozialversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung auf gesetzlicher Grundlage. Zu ihr gehören die Versicherungszweige der Renten-, Kranken-, Unfall-und Arbeitslosenversicherung. Die Sozialversicherung bildet mit der sozialen Versorgung, der Sozialhilfe und der sozialen Förderung das Sozialrecht, das als öffentliches Recht zum Recht der leistenden Verwaltung zählt. Das System der Sozialhilfe und Sozialleistungen der Bundesrepublik Deutschland hat mit den Hartz Reformen und insbesondere mit Umsetzung des Hartz IV Pakets den wohl einschneidendensten Umbruch seit seinem Bestehen durchlaufen.

Die neue Sozialhilfe

Im Jahr 2003 wurde das Sozialhilferecht grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert (SGB XII). Es ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Die Modernisierung und Weiterentwicklung des Sozialhilferechts steht in engem Zusammenhang mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist Bestandteil des als Hartz IV bezeichneten Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Leitlinien der Reform sind insbesondere:
• Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen • Verwaltungsvereinfachung
• Transparenz
• Ambulant vor Stationär
So werden beispielsweise die Hilfeleistungen vereinfacht, einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, wie etwa für Kleidung, in den Regelsatz mit einbezogen. Leistungsberechtigte Schwerbehinderte erhalten durch diese Pauschalierung eine größere Eigenverantwortlichkeit und können nun selbständiger wirtschaften. Für die Verwaltung hat dies ebenfalls erhebliche Vorteile im Sinne einer Vereinfachung, weil einmalige Leistungen nicht mehr einzeln beantragt, entschieden und ausbezahlt werden müssen.
Das neue Sozialhilferecht weist nun folgenden Grundstrukturen auf:

I Überblick

1. Hilfe zum Lebensunterhalt als Auffangleistung

2. Neue Regelsätze beinhalten einmalige Leistungen
3. Aktivierende Leistungen
4. Persönliches Budget, Vorrang ambulanter Leistungen
5. Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII
6. Verwaltungsmodernisierung
7. Neuregelung der Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland
8. Abgrenzung der anderen Leistungen

II. Ziele, Entwicklung, Systematik
1. Ziele des neuen Sozialhilferechts und Grundsätze der Sozialhilfe
2. Entwicklung der Sozialhilfe
3. Systematik der Sozialhilfeleistungen
Das seit dem 01.01.2005 gültige Recht der Sozialhilfe im Einzelnen: Im Zuge der sog. Hartz Reformen wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zusammengefasst und mit dem Namen: Grundsicherung für Arbeitssuchende versehen, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld.
Auf Sozialhilfe im engeren Sinn haben ab dem 01.01.2005 nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern einen Anspruch. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII). Daneben sind im SGB XII auch die Regelungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthalten. (Sie waren zuvor im GSiG (Grundsicherungsgesetz) niedergelegt. Für die Frage, ob nun ein Anspruch auf
• Arbeitslosengeld II (SBG II)
• auf Grunsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder
• auf Sozialhilfe (SGB XII) besteht,
ist das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidend. Es kommt darauf an,
• ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt
• ob der Anspruchsberechtigte zu einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 3
Stunden nachgehen kann,
• sowie auf sein Lebensalter.
Im Einzelnen: Ist die Leistungsfähigkeit auf Dauer auf weniger als 3 Stunden eingeschränkt und ist das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht Anspruch auf Grundsicherung (im Alter und) bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Ist das 65. Lebensjahres vollendet, so besteht (ebenfalls) ein Anspruch auf Grunsicherung im Alter (und bei Erwerbsminderung) nach dem SGB XII. Ist die Leistungsfähigkeit (medizinisch) nur befristet auf weniger als drei Stunden eingeschränkt, besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, also auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Gleichfalls besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe für diejenige Person, die (nur) unter drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, aber
• das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sonst Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und

• in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (sonst Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II).
Einen Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinne haben also etwa minderjährige, behinderte Kinder, die in einer stationären Einrichtung leben. Daneben auch Alkohol- und Suchtkranke, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind. Im Gegenschluss bedeuten die obigen Ausführungen, dass Grundsicherung für Arbeits- suchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) derjenige erhält,
• wer für mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann oder
• mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Anspruchsberechtigte nicht
einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben darf. Wie wird nun das Tatbestandsmerkmal der Ewerbsminderung festgestellt? Gibt es Streitigkeiten zwischen zwei Leistungsträgern, ob das Merkmal der Erwerbsminderung bei einem Anspruchsteller gegeben ist (was ja auch über die Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers entscheidet), so entscheidet eine Einigungsstelle. Ihr gehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der Agentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung an. Das Verfahren ist in § 45 SGB II (für die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und § 45 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung) geregelt.

Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe

Das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe bedeutet, dass andere Leistungen grundsätzlich der Sozialhilfe vorgehen. Es ist eine Notstandshilfe. Vorrangige Einkünfte bzw. Leistungen ist etwa das Kindergeld; es wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Nicht angerechnet werden, da sie einen anderen Zweck als die Deckung des Lebens-bedarfs erfüllen, folgende Leistungen:
• Erziehungsgeld
• Pflegegeld
• Opferentschädigungsrenten
• Schmerzensgelder
• Leistungen „Mutter und Kind“ Stiftung.
Subsidiarität besteht auch gegenüber zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen geltend gemacht worden sind und tatsächlich geleistet werden oder nicht. Hat der Antragsteller seine Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht, so kann der Sozialhilfeträger dies Anspruch auf sich überleiten und dann gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen.

Beispiel:
Der geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner beantragt Soziahilfe, hat aber einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner. Diese Unterhaltsansprüche kann der Träger der Sozialhilfe auf sich überleiten. Folge dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist die Verpflichtung zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisses des Anspruchssteller. Um gerade älteren Menschen und Erwerbs-unfähigen dieser Verpflichtung zu entheben, wurde die Grundsicherung für Menschen über 65 Jahren eingeführt, die heute im SGB XII integriert ist. Sie unterscheidet sich in der Höhe nicht von der Sozialhilfe, wird jedoch grds. ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern gewährt.

Hartz IV

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) stellt die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige dar. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld 2 (ALG II) auch „Hartz IV“ genannt. Welche Vermögenswerte sind noch sicher vor Hartz IV ? Wer Arbeitslosengeld II beantragen will, muss zunächst sein eigenes Vermögen verbrauchen. Die Behörden betrachten jedoch nicht nur das Vermögen des Antragstellers, sondern das seiner gesamten Bedarfsgemeinschaft (also das Vermögen der mit im Haushalt lebenden Angehörigen).
Zum Vermögen zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers und das der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft.
Hierzu zählen z.B
• Aktien und andere Wertpapiere
• nicht selbst genutzte Immobilien
• Bargeld
• Bankguthaben
• Sparbriefe, Bausparverträge, etc.
Betroffen von Hartz IV sind in der Regel Arbeitslose, deren Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld ausgelaufen ist.
Das Arbeitslosengeld II erhalten aber nur sog. „Hilfebedürftige“. Wer also nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Angehörigen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern, kann ALG II beantragen.
Wer aber noch genügend Vermögen besitzt, muss dieses zunächst aufbrauchen, bevor er in den Genuss von Harz IV-Leistungen kommen kann. Bei Minderjährigen wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt! Bei Ehepartner verhält es sich genauso: Zunächst muss das Vermögen des Partners aufgebraucht werden, bevor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die 2 Jahre beträgt, muss mindestens 1 Jahr beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.

Wie meldet man sich arbeitslos?

Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tag der Antragstellung bei der Arbeitsagentur gezahlt. Man kann sich bis zu 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits arbeitslos melden. Dies muss persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur erfolgen. Beim Besuch der Arbeitsagentur erhält man ein Antragsformular und eine Liste der Nachweise und Unterlagen, die bei der Arbeitsagentur vorlegt werden müssen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Wenn nun der Antrag vollständig und gewissenhaft ausgefüllt wurde und mit allen notwendigen Unterlagen und Nachweisen versehen ist, wird er bei der Arbeitsagentur eingereicht. Die Bearbeitung des Antrags dauert i.d.R. mehrere Wochen. Man sollte zwischenzeitlich ruhig nachfragen. Hat die Arbeitsagentur die Bearbeitung abgeschlossen, teilt sie ihre Entscheidung schriftlich mit. Das Arbeitslosengeld wird entsprechend des Bescheides der Arbeitsagentur auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.

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