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Dr. jur. Armin Holtus

Verkehrsrecht

Unfall mit einem Kind

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19.05.2021
– 14 U 129/20 –

Kein Mitverschulden eines elfjährigen Kindes wegen unvorsichtigen Überquerens einer Straße zwecks Anschlusses an seine Freunde

Kindliche Fehleinschätzung der Entfernung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs

Wird ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Straße von einem Fahrzeug erfasst, so begründet der Umstand, dass das Kind unvorsichtig auf die Straße lief, um nicht den Anschluss an seine Freunde zu verlieren, kein Mitverschulden. Es liegt eine typische kindliche Fehleinschätzung der Entfernung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs vor. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem nassen und dunklen Morgen im Dezember 2012 kurz vor Schulbeginn wurde ein elfjähriges Kind von einem Fahrzeug erfasst, als es eine Straße überqueren wollte, um nicht den Anschluss an seine drei Freunde zu verlieren. Der Fahrzeugführer hatte bereits die die ersten Kinder beim Überqueren der Fahrbahn gesehen, dennoch fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit weiter, was schließlich die Kollision mit dem Kind verursachte. Das Kind erhob aufgrund des Unfalls Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung. Nach dem das Landgericht Verden über den Fall entschieden hatte, musste das Oberlandesgericht Celle eine Entscheidung treffen.

Haftung des Fahrzeugführers wegen Fahrens mit nicht angepasster und überhöhter Geschwindigkeit

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Kindes. Ihm stehe der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der beklagte Fahrzeugführer hafte vollständig für die Unfallfolgen. Ihm sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO vorzuwerfen. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass sich noch weitere Kinder auf der Fahrbahn befinden und dies zum Anlass nehmen müssen, sein Fahrverhalten sofort anzupassen und die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Notfalls hätte er anhalten müssen, bis er eine Übersicht über die Situation gehabt hätte. Zudem sei ihm wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorzuwerfen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit verhindert worden wäre.

Kein Mitverschulden des Kindes wegen unvorsichtigen Überquerens der Fahrbahn

Dem Kind sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden wegen des unvorsichtigen Überquerens der Fahrbahn anzulasten. Die Fehleinschätzung des Kindes in Bezug auf die Entfernung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs begründe in der Gesamtschau mit ihrem kindlichen Alter und der gruppendynamischen Situation kein Verschulden. Der Unfall sei auf typisch kindlich unbesonnenes Verhalten zurückzuführen . Die Verkennung der wahren Verkehrslage, insbesondere die fehlerhafte Einschätzung von Geschwindigkeiten und Abständen, sei geradezu ein Merkmal der noch in ihrer Entwicklung befindlichen eingeschränkten kindlichen Wahrnehmungsfähigkeit. Selbst wenn man ein Mitverschulden bejahen würde, würde dies hinter dem überragenden Verschulden des Beklagten zurücktreten.

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