(dpa/tmn). Wenn ein Verstorbener ein Testament gemacht hat, wird dieses vom Nachlassgericht eröffnet. Grundsätzlich ist nur das Original einer solchen letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Wenn aber nur noch eine Kopie vorhanden ist, kann auch eine Kopie zu eröffnen sein.
Der Fall
Ein Erblasser hinterlässt mehrere Verfügungen von Todes wegen. Eine ist im Original nicht mehr auffindbar. Wohl aber existiert noch eine Kopie. Das Nachlassgericht kündigt an, auch diese Kopie eröffnen zu wollen.
Kopie kann Existenz eines Testaments nachweisen und ist daher zu eröffnen
Zu Recht, urteilen die Richter. Zwar ist grundsätzlich das Original beim Nachlassgericht abzuliefern und sodann von diesem zu eröffnen. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar ist, kann die Kopie gleichwohl die Erstellung eines Testaments nachweisen. Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Daher kann sich die Erbfolge nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Diese ist folglich zu eröffnen.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 7.4.2021 (31 Wx 108/21)