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Dr. jur. Armin Holtus

Fällt bei einem Grundstückserwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grunderwerbsteuer an?

(dpa/tmn). Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, sieht das Gesetz vor, diese zu versilbern und den Erlös nach Bezahlung der Schulden des Verstorbenen an die Miterben gemäß ihren Erbquoten auszuzahlen. Doch oft möchten ein oder mehrere Miterben die Immobilie übernehmen und auch die anderen sind damit einverstanden, wenn sie eine entsprechende Ausgleichszahlung erhalten. Bei den Beteiligten ist dann aber die Sorge groß, dass aufgrund der Übertragung der Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt. Diese Sorge ist aber nicht unbedingt berechtigt.

Der Fall

Ein Mann hinterlässt ein Grundstück. Er wird von seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern beerbt. Als auch die Mutter stirbt, beerben die beiden Töchter auch diese je hälftig. Sie schließen einen notariellen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag. Hier vereinbaren die Schwestern zum Zwecke der Teilerbauseinandersetzung die Aufhebung der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Eltern und die Umwandlung der bestehenden Erbengemeinschaft in Miteigentum zu je ½. Sodann überträgt die eine der anderen Schwester ihren Miteigentumsanteil gegen Zahlung von 31.500,00 €. Das Grundstück wird direkt von der Erbengemeinschaft an die eine Schwester zu Alleineigentum übertragen. Eine Eintragung der Schwestern in das Grundbuch als Miteigentümer erfolgte nie. Das Finanzamt setzt Grunderwerbsteuer fest.

Keine Grunderwerbsteuer trotz Zwischenschritt, wenn einheitlicher Vorgang der Erbauseinandersetzung

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Auch wenn die Miterben hier zunächst jeweils hälftiges Miteigentum begründeten und erst hiernach die eine Schwester Alleineigentum erhielt, so ist diese Ausnahme von der Grunderwerbsteuerpflicht gegeben. Denn die Vereinbarungen sind als Bestandteile eines Gesamtvertrags anzusehen. Da die Schwestern nie – auch nicht als Zwischenlösung – Miteigentümerinnen geworden sind, sondern die Erbengemeinschaft auf die eine Schwester direkt Alleineigentum übertrag hat, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Finanzgericht (FG) Münster, Urt. v. 29.10.2020 (8 K 809/18 GrE)

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