Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst
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Dr. jur. Armin Holtus

Arztrecht

Sie hatten sich in ärztliche Behandlung begeben und sind mit dem Behandlungserfolg nicht zufrieden, weil alles nicht mehr so gut funktioniert wie zuvor?

 

Dann fragen Sie sich vielleicht, ob es nicht Möglichkeiten gibt, den Arzt oder die Klinik zur Rechenschaft zu ziehen und Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. 

 

Das ist verständlicherweise unangenehm, gerade wenn es sich um einen Arzt handelt, den man schon lange kennt. Aber scheuen Sie sich nicht: der Arzt wird selbst wissen, dass er einen Fehler gemacht hat und in solchen Fällen erwartet man eigentlich von dem Arzt, dass er von sich aus auf die Idee kommt, Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld anzubieten. Jeder Arzt ist haftpflichtversichert, sodass er finanzielle Schäden nicht aus eigener Tasche bezahlen muss.

Die wichtigsten Themen des Arztrechts auf einen Blick

Arztrecht
Fehldiagnosen / Therapiefehler
Fehlmedikation, Fahrlässige Tötung
Geburtsschaden:
Behinderungen, Sauerstoffmangelsyndrom
Verspäteter Kaiserschnitt, Fehlgeburt

Arzthaftungsrecht ist das Recht der Arzthaftung und damit Teil des Medizinrechts. Arzthaftung umschreibt die Einstandspflicht des Arztes für die Folgen schuldhaft und fehlerhaft durchgeführter medizinischer Behandlungen.

  • Fehldiagnosen / Therapiefehler
  • Fehlmedikation
  • Fahrlässige Tötung Geburtsschaden:
  • Behinderungen
  • Sauerstoffmangelsyndrom
  • Verspäteter Kaiserschnitt
  • Fehlgeburt

Ihr Recht:

  • Schmerzensgeld
  • Schmerzensgeldrente
  • Schadenersatz
  • Verdienstausfall
  • Unterhalt
  • Kostenerstattung

Jedes Jahr kommen tausende Menschen durch ärztliche Behandlungsfehler dauerhaft zu Schaden. Bisher bewegten sich die in Deutschland gezahlten Entschädigungen für ärztliche Kunstfehler auf einem geringen Niveau, das in den meisten Fällen in keinem Verhältnis zum individuellen erlittenen Leid der Betroffenen steht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auf diesem Rechtsgebiet unumgänglich. Ich setze mich für Sie dafür ein, dass ärztliche Behandlungsfehler durch angemessene Schmerzensgelder und Entschädigungen ausgeglichen werden und es nicht nur bei einer symbolischen Wiedergutmachung verbleibt.

 

 

Was tun, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommt?

Arztrecht Delmenhorst Rechtsanwalt Bahndlungsfehler

Regt sich der Verdacht, daß bei einem Eingriff oder einer Behandlungsaßnahme nicht alles so gelaufen ist, wie dies erwartet wurde, stehen Patienten meist erst einmal hilflos da. Den Ärzten geht das oft nicht anders und sie äußern sich daher nur zurückhaltend oder reagieren zum Teil gar nicht auf die Fragen oder Vorwürfe des Patienten. Das wiederum führt auf dessen Seite sehr schnell zu der Annahme, daß der Behandler etwas vertuschen versucht, was nicht unbedingt zutreffen muß.

Patienten stehen zur Überprüfung einer Behandlung mehrere Möglichkeiten offen. Am wichtigsten ist jedoch zunächst, sich einen Überblick über die durchgeführte Behandlung zu verschaffen. Daher ist die Anforderung der Behandlungsdokumentation einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, wie bspw. der Röntgenbilder, immer der erste Schritt. Bereits hier sollte man sich jedoch überlegen, ob man nicht einen spezialisierten Anwalt einschaltet und diesem die Beschaffung der Behandlungsunterlagen überläßt. Die Durchsetzung des Einsichtsrechtes in die Behandlungsdokumentation ist in der Praxis leider nicht ganz einfach und stellt auch nicht auf dieses Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte oftmals vor Probleme. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, wird diese in der Regel bereits für die Kosten der Informationsbeschaffung und Prüfung durch den Rechtsanwalt aufkommen.

Welche Ansprüche einem Patienten zustehen, ist durch die Rechtssprechung mittlerweile abschließend geklärt. So besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen, jedoch kann neben der Einsichtnahme vor Ort, die kaum weiterhelfen wird, grundsätzlich immer die Anfertigung Kopien verlangt werden (z.B. LG Dortmund vom 7.4.00 – NJW 2001, 2806). Dies gilt auch für angefertigte Röntgenbilder, die nach § 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung (RöV) vom Behandler dauerhaft aufbewahrt werden müssen oder für Gipsmodelle bei der Zahnbehandlung.

Ein Anspruch des Patienten auf Übersendung der Unterlagen besteht dagegen nicht (z.B. AG Offenbach vom 12.11.03 – 33 C 295/03), denn es handelt sich um eine sogenannte „Holschuld“. Meistens wird der Behandler aber kein Interesse daran haben, daß ihn der Patient in der Praxis aufsucht und womöglich noch zur Rede stellt, so daß die Versendung der Unterlagen mit der Post eher die Regel als die Ausnahme darstellt.

Erfolgt die Anforderung der Behandlungsunterlagen durch einen Anwalt oder sonstigen Dritten, muß dieser eine Vollmacht und eine auf ihn bezogene Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen.

Liegt die Behandlungsdokumentation vor und bestätigt sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers oder einer unzureichenden Aufklärung, sollte der Behandler mit dem Vorwurf und den auf Patientenseite bestehenden Forderungen konfrontiert werden. Meist schaltet sich zu diesem Zeitpunkt auch die Haftpflichtversicherung des Behandlers ein.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann ein gerichtliches Verfahren in Form eines selbständigen Beweisverfahrens oder eines Klageverfahrens eingeleitet werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor der Ärzte- oder Zahnärztekammer. Letzteres ist kostenfrei und stellt daher gerade bei Fehlen einer Rechtsschutzversicherung eine überlegenswerte Alternative dar. Nachteilig ist jedoch, daß die Beurteilung des Schlichtungsausschusses für die Parteien nicht bindend ist. Weigert sich also eine Seite die Entscheidung zu akzeptieren, muß später doch noch geklagt werden. Das Urteil eines Gerichtes ist dagegen bindend und kann nur über die Berufung angegriffen werden.

Verhaltensempfehlungen für Ärzte nach einem Behandlungszwischenfall

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Zwischenfall

„Auch der geschickteste Arzt arbeitet nicht mit der Sicherheit einer Maschine“.

Trotz aller Fähigkeit und Sorgfalt des Operateurs kann ein Griff, ein Schnitt, ein Stich mißlingen, der regelmäßig auch dem betreffenden Arzt selbst gelingt“, führte das Reichsgericht in der ihm eigenen Sprache bereits im 19. Jahrhundert aus. Der Arzt hat sich, obschon er eine gefahrgeneigte Tätigkeit verrichtet, für diese Fehler zu verantworten. Diese Verantwortung ist vielschichtig und kann folgende Bereiche umfassen:

§ zivilrechtliche Forderungen (Schadensersatz und Schmerzensgeld)
§ strafrechtliche Verantwortung (Körperverletzungs- und Tötungsdelikte)
§ arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung oder Kündigung)

Seltener hat sich der Arzt auch disziplinar- oder berufsrechtlich zu verantworten, in Ausnahmefällen zudem in Approbations- und Zulassungsverfahren.

Ganz erheblichen Einfluß auf die Konsequenzen eines Behandlungszwischenfalles hat der Arzt selbst. Durch ungünstiges und unüberlegtes Verhalten kann ein Supergau produziert werden. Wer sich indessen taktisch geschickt und besonnen verhält, entscheidet stets zu seinen Gunsten und läßt zu diesen entscheiden.

Daher ist es wichtig, die folgenden sechs Hinweise zu verinnerlichen, deren Beachtung Karriere und Ruf nur zuträglich sein können:

§ Vermeiden Sie die „Abfertigung“ von vermeintlich betroffenen Patienten oder Angehörigen.
Gehen Sie verständnisvoll mit ihnen um. Gelingt es Ihnen, Unmut zu vermeiden, sinkt das Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen vorgeworfener Körperverletzung erheblich. Auch ist der Patient geneigt, mögliche zivilrechtliche Ansprüche weniger aggressiv zu verfolgen. Auf die Darstellung falscher und den Arzt belastender Tatsachen wird ggf. verzichtet.

§ Vermeiden Sie voreilige Stellungnahmen.
Von Stellungnahmen, die von Vorgesetzen oder der Krankenhausverwaltung erbeten werden, Gemeinschaftsprotokollen oder ähnlichen Niederschriften geht die allergrößte Gefahr aus. Nehmen Sie sich daher ausreichend Zeit und erarbeiten Sie die Stellungnahme am besten mit diesbezüglich versiertem juristischem Beistand. Lassen Sie sich keinesfalls unter Druck setzen.

§ Fertigen Sie Kopien aller verfügbaren Unterlagen.
Ist die Staatsanwaltschaft erst im Hause, kann das Kopieren von Krankenblättern, Röntgenbefunden und Pflegeberichten erhebliche Probleme bereiten. Zögern Sie daher nicht, diese Unterlagen unmittelbar zu kopieren, um ggf. frühzeitig Stellungnahmen ausarbeiten oder Privatsachverständige einschalten zu können.

§ Äußern Sie sich nicht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft.
Schutzschriften sollen erst dann vorgelegt werden, wenn Ihr Rechtsanwalt Einblick in die Ermittlungsakte nehmen konnte. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Als Zeuge haben Sie das Recht, auf solche Fragen nicht zu äußern, mit deren Antwort Sie sich selbst belasten könnten.

§ Melden Sie Behandlungszwischenfälle unmittelbar Ihrer Haftpflichtversicherung.
Geben Sie auch hier ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt keine eigene Stellungnahme ab wenn ein Strafverfahren droht. Übersenden Sie jedoch Schreiben der Anspruchsteller. Ihr Versicherungsschutz ist ansonsten gefährdet. Teilen Sie der Versicherung mit, von welchem Rechtsanwalt Ihres Vertrauen Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vertreten werden möchten.

§ Wählen Sie den richtigen Rechtsanwalt.
Ohne Blick auf berufsrechtliche Konsequenzen darf nicht verteidigt oder vertreten werden. Fragen Sie einen Rechtsanwalt im ersten Gespräch, welche konkreten Erfahrungen mit der Problematik hat und welche Taktik er empfiehlt. Möglicherweise sollten überörtlich tätige Spezialisten in Anspruch genommen werden. Nur erfolglose Anwälte werden ihnen Erfolg garantieren. Diesbezüglich geht es Juristen genauso wie Medizinern.

Die Patientenaufklärung vor medizinischen Eingriffen

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Patientenaufklärung

Der Patient kann nur dann unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in einen Eingriff einwilligen, wenn er über die mit dem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken wirksam aufgeklärt wurde.

Hierbei müssen nicht alle denkbaren medizinischen Risiken exakt oder in allen erdenklichen Erscheinungsformen Dargestellt werden. Vielmehr ist es allgemein ausreichend, wenn der Patient zur Wahrung seines Rechts auf Selbstbestimmung über die mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Eingriffs verbundenen spezifischen Risiken „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt wird.

Die Aufklärung muss dem Patienten einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere des Eingriffs und der Art der Belastungen vermitteln. Der Patient muss eine zutreffende Vorstellung über den medizinischen Eingriff an seinem Körper und die möglicherweise zu befürchtenden Einschränkungen seiner Lebensführung (Risiken) erhalten. Auch ist zu vermitteln, Wie ihm nach medizinischer Erfahrung geholfen werden kann und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Auf medizinische Behandlungsalternativen muss dann hingewiesen werden, wenn mehrere alternative Behandlungsmethoden bestehen, die zu unterschiedlichen Belastungen führen, denen unterschiedliche Risiken inne wohnen oder unterschiedliche Erfolgschancen bieten. Der Patient muss in diesen Fällen selbst prüfen können, welche möglichen Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen er auf sich nehmen will; im Übrigen bleibt die Wahl der Behandlungsmethode Sache des Arztes.

Die Einwilligung eines Patienten zu einem ärztlichen Eingriff bedarf zu ihrer Wirksamkeit, dass der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu dem Eingriff zu entscheiden. Hierzu bedarf es einer Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck.

Eine Aufklärung am Vortag vor einem medizinischen Eingriff kann genügen, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts erlaubt. Eine Aufklärung am Vorabend einer Operation wird den Patienten aber regelmäßig überfordern, wenn es dabei erstmals überraschend von gravierenden Risiken erfährt, die seine künftige Lebensführung entscheidend beeinflussen können.

Verpfuschte Haartransplantation

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Haarausfall

Haarausfall trifft Millionen von Menschen – viele unvorbereitet in jungem Alter. Häufig beginnt der androgenetische Haarausfall mit der Bildung von Geheimratsecken oder einer Tonsur und erreicht im fortgeschrittenen Stadium eine Glatze.

In meinem Fall unterzog sich der 25-jährige Holger P. (Name geändert) Ende der 1990er Jahre einer kosmetisch indizierten Haartransplantation. Der Eingriff wurde durch den Chefarzt einer renommierten deutschen Universitätsklinik durchgeführt. Aufgrund von Komplikationen wurden bei der OP sämtliche Nervenstränge und Blutgefäße des Oberkopfes des Patienten durchgetrennt. Dies hatte zur Folge, dass ein großer Teil der Kopfhaut des bis dato erfolgreichen Medienspezialisten vom sogenannten Zelltod (Nekrose) erfasst wurde.

Nach der schief gelaufenen Schönheitsoperation kam es bei Holger P. immer wieder zu lebensbedrohlichen Entzündungen. Er war außerdem vollkommen entstellt. Zur Wiederherstellung der Kopfform wurde Holger P. ein in den USA sonderangefertigter Hautexpander implantiert. Dieser musste mehrmals operativ aufgefüllt werden. Insgesamt erduldete Holger P. über einen Zeitraum von circa drei Jahren mehr als zehn operative Eingriffe zur Behebung der schweren Weichteildefekte.

Die private Krankenversicherung von Holger P. wollte zunächst für die Kosten der Nachbehandlung nicht aufkommen. Man war der Ansicht, der Geschädigte lasse sich aus persönlicher Unzufriedenheit mit seinem äußeren Erscheinungsbild seit Jahren auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten verschönern. Eine medizinische Indikation der Nachbehandlung wurde ohne weitere Prüfung verneint. Holger P. sah sich aus diesem Grund gezwungen, die verauslagten Nachbehandlungskosten in Höhe von mehr als 60.000 Euro gerichtlich einzuklagen.

Die Versicherung hätte zu Recht eine Kostenerstattung abgelehnt, wenn es sich lediglich um kosmetische Eingriffe gehandelt hätte. Dies war aber nachweislich nicht der Fall. Der dramatische Zustand des Klägers ließ sich bereits anhand von Fotos verdeutlichen. Angesichts der Höhe der Erstattungsforderungen hatte die Versicherung jedoch geblockt. Hätte sich der zuständige Sachbearbeiter einen persönlichen Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers verschafft, wäre ein Rechtsstreit nie entbrannt.

Das Landgericht Bonn, Az.: 9 O 146/02, hat die Klage von Holger P. zunächst abgewiesen. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung sah der Vorsitzende nicht belegt. Zu Unrecht, wie später das Oberlandesgericht Köln urteilte. Das Landgericht hätte die vom Kläger benannten Sachverständigen bereits in der 1. Instanz hören müssen. Diese kamen nämlich zu dem unmissverständlichen Ergebnis, dass die Nachbehandlung einem vitalen Interesse des Klägers gedient habe. An kosmetische Schadensbegrenzung wäre beim Kläger lange Zeit nicht zu denken gewesen.

Eine juristische Schlappe musste der Kläger dennoch hinnehmen: Die Kosten für die Wiederherstellungsbehandlung in Brasilien wurden ihm nicht ersetzt. Der Kläger konnte mit dem Argument nicht punkten, dass die Behandlung in Brasilien einschließlich der Reisekosten insgesamt kostengünstiger gewesen sei als in Deutschland. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht den Vortrag des Klägers berücksichtigt, er habe in Deutschland zunächst keinen Arzt gefunden, der bereit gewesen sei, die entstandenen Kopfhautdefekte erneut zu operieren. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten Krankenversicherung war die Kostenübernahme für eine Behandlung im EU-Ausland zwingend ausgeschlossen.

Hintergrund

Die Anzahl der Schönheitsoperationen steigt. Jedes Jahr werden ca. 300.000 Schönheitsoperationen in Deutschland vorgenommen – Tendenz stark steigend. Dabei wird jede fünfte Schönheitsoperation bereits an Männern vorgenommen. Die häufigste Schönheitsoperation ist das Fettabsaugen, gefolgt von Brustoperationen und Nasenkorrekturen. Wie der oben dargestellte Fall verdeutlicht, sollte man Nutzen und Risiken einer OP sorgfältig abwägen. (Bals in Ausgabe 22/2007 mkv Apotheken-Kombi)

Vollbeherrschbare Risiken im Krankenhaus

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Risiken

Grundsätzlich hat der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Eine davon betrifft die von der Rechtsprechung speziell für das Arzthaftungsrecht entwickelte Fallgruppe der „voll beherrschbaren Risiken.“

Lagerungsschäden

Zum vollbeherrschbaren Risikobereich gehört die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten während einer Operation. Dies gilt nicht nur bei außergewöhnlichen Operationshaltungen wie der Knie-Ellenbogen-Lage (sog. „Häschenstellung“), die anfällig für Schädigungen im Halswirbelsäulenbereich ist. Auch in Rückenlage müssen die Arme sachgerecht und in einem Winkel von weniger als 90° ausgelagert werde, um einer Schädigung des „Nervus ulnaris“ oder einer Plexusschädigung vorzubeugen. Längere Bettlägerigkeit verlangt nach Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Druckge-schwüre (Dekubitusprophylaxe). Häufig kommt es infolge eines Lagerungsfehlers auch zu schweren Verbrennungen der Patienten im Steiß- und Gesäßbereich.

In meinem Fall erlitt der Patient im Februar 2004 bei einer ambulanten Analfistelspaltung infolge einer starken Desinfektionsmittelverpuffung eine schmerzhafte Verbrennung II.° Grades am Gesäß. Der behandelnde Urologe hatte den Patienten auf eine neuartige Plastikunterlage gebettet. Diese ließ jedoch das großzügig eingesetzte Desinfektionsmittel nicht versickern. Aus diesem Grund konnte eine besonders starke Verpuffung eintreten. Mein Mandant hat für die Verletzung außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 EUR eingestrichen. Zwar lag die ärztliche Haftung auf der Hand. Der Heilungsverlauf wies jedoch keine Komplikationen auf. Auch die Narbenbildung hielt sich bei dem 60-jährigen Patienten in Grenzen. Für eine junge Frau wäre im Hinblick auf die Optik in einem vergleichbaren Fall ein höheres Schmerzensgeld gezahlt worden.

Im folgenden Fall beklagte der Patient nach einer Operation am offenen Herzen eine schmerzhafte Verbrennung im Steiß und an den Pobacken. Die behandelnde Universitätsklinik stellte sich außergerichtlich auf den Standpunkt, „die Verletzung könne eine Folge der Lagerung während der Operation gewesen sein, das komme schon einmal vor.“ Die Zahlung eines Schmerzensgeldes wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch abgelehnt. Es kam zur Klage. Erst nachdem die für Arzthaftungssachen zuständige Kammer am Kölner Landgericht (Az.: 25 O 690/02) darauf hingewiesen hat, dass auch hier der vollbeherrschbare Risikobereich betroffen sei, hat die Gegenseite ihre Position überdacht. Mein Mandant hat in einem Vergleich der Zahlung eines symbolischen Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR zugestimmt.

Funktionsfähigkeit von Geräten und Materialien

Zum voll beherrschbaren Risikobereich gehört auch die Funktionsfähigkeit der medizinischen Geräte und Materialien.

Bei meinem Mandanten Herrn P. aus Köln hat ein niedergelassener Orthopäde bei einer ambulant durchgeführten Kniegelenksoperation eine Mullkompresse im Operationsgebiet vergessen. Das ärztliche Versehen wurde zunächst nicht entdeckt. Der Patient wunderte sich nur über den langwierigen Heilungsverlauf. Eine externe Ultraschalluntersuchung brachte schließlich den Fehler zu Tage. Drei Monate nach der ersten Operation wurde der Fremdkörper wieder entfernt. Zur Wiedergutmachung wurden an meinen Mandanten ca. 6.700,00 EUR gezahlt. Auch hier lag die Pflichtverletzung im voll beherrschbaren Operationsbereich. Textile Hilfsmittel wie Tupfer und Mullkompressen sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Arzt zu kennzeichnen und zu zählen, damit ausgeschlossen wird, dass im Operationsgebiet Fremdkörper zurückbleiben können.

Die geschilderten Fälle liegen bereits einige Jahre zurück. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, immer höhere Schmerzensgelder zuzusprechen. Sicher ist man in Deutschland von amerikanischen Verhältnissen noch weit entfernt. Gleichwohl ist heute mit höheren Schmerzensgeldzahlungen zu rechnen (Isabel Bals in mkv Apotheken-Kombi, Heft 24/ 2007).

Der Ausschluß von Schäden an fremden beweglichen Sachen in der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung

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Die meisten Versicherungsbedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung enthalten eine Klausel, nach der kein Versicherungsschutz für die Beschädigung oder den Verlust an fremden, beweglichen Sachen besteht. Sofern also die Kleidung des Patienten während der Behandlung mit Blut verschmutzt wird, bleibt die Versicherung leistungsfrei, denn der Schaden entstand nicht am Patienten, sondern nur an seinen Sachen.

Gerade in Zahnarztpraxen kann es aber passieren, daß sich beispielsweise bei einem Patienten eine Krone gelockert hat und diese nach erfolgter Reinigung wieder eingesetzt werden soll. Fällt diese dann beim Reinigen in das Waschbecken und verschwindet ohne Aussicht auf Rückkehr, argumentieren manche Versicherer, daß die Krone zwar nach der festen Eingliederung zum Bestandteil des Körpers wurde. Nach der erneuten Entnahme habe es sich jedoch wieder um eine fremde Sache gehandelt.

Der nachfolgende Verlust führe daher nicht zu einem Leistungsanspruch des Versicherten. Diese wackelige Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof bereits im November 1993 (BGH, Az.: VI ZR 62/93) für unzutreffend erklärt. Da der medizinische Fortschritt es heute zulasse, dem Körper Bestandteile zu entnehmen und sie ihm später wieder einzugliedern, müsse auch der Schutz der körperlichen Integrität weiter gefaßt werden. Würden also dem Körper Bestandteile entnommen, um mit diesen im Rahmen einer ärztlichen Heilbehandlung später wieder vereinigt zu werden, dann könne man nur zu dem Ergebnis kommen, daß diese Bestandteile auch während der Trennung vom Körper mit diesem weiterhin eine funktionale Einheit bilden.

Damit erscheine es geboten, eine Beschädigung oder Vernichtung solcher Körperbestandteile als Körperverletzung und nicht als Sachbeschädigung zu werten. Für Erstere hat die Berufshaftpflichtversicherung jedoch in jedem Fall einzustehen.

Die Haftung von Rettungsdienst und Notarzt. Unklarheit über den Anspruchsgegner

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Rettungsdienst

Im Falle eines Rettungsdiensteinsatzes wirken Helfer mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Wird ein Notarzt hinzugezogen, ist dieser gegenüber Rettungsassistenten und Rettungssanitätern weisungsbefugt. Schon wegen der Eilbedürftigkeit der Diagnose und medizinischen Versorgung ist die Rettungstätigkeit fehleranfällig. Verkennt etwa der Notarzt ein nahe liegendes Wirbelsäulentrauma, und wird der Verletzte unsachgemäß geborgen oder gelagert, kann dieser bspw. eine Querschnittslähmung erleiden.

Die Grundsätze der Arzthaftung gelten auch für den Notarzt, wobei der Haftungsstandard situationsbezogen milder sein kann. Auch das Rettungsdienstpersonal kann bei eigenem Verschulden grundsätzlich haften.

Rechtlich unklar ist jedoch derzeit in Baden-Württemberg, ob ein Geschädigter den Notarzt oder den Rettungsdienst überhaupt, wie bislang anerkannt, unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann.

Denn zwei Entscheidungen des BGH-Kartellsenats vom 25.9.07 (KZR 48/05 und 14/06) zur Tätigkeit baden-württembergischer Leitstellen könnten so ausgelegt werden, dass die gesamte Notfallrettung im Land hoheitlich organisiert ist; für die (allerdings gesetzlich anders geregelte) Notfallrettung in Bayern hatte der BGH dies bereits im Jahr 2003 so gesehen.

Der Geschädigte könnte in diesem Fall allein einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land erheben. Die Frage muss voraussichtlich höchstrichterlich geklärt werden. Die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit über den richtigen Anspruchsgegner ist vor allem für den geschädigten Notfallpatienten äußerst misslich.

Ärztliche Aufklärung bei kosmetischen Operationen

Arztrecht Rechtsanwalt Delmenhorst Schönheitsoperation

Schönheitsoperationen sind keine aus ärztlicher Sicht notwendigen medizinischen Eingriffe. Sie erfüllen vielmehr besondere Bedürfnisse des Patienten an kosmetischer Verbesserung oder Verschönerung seines Körpers.

Kosmetische Operationen sind in vielen Bereichen möglich: Brustkorrekturen, Fettabsaugung, Gesichtschirurgie, wie z.B. Nasenkorrekturen, Faltenbehandlung usw.

Entgegen weitläufiger Meinungen schuldet der Arzt jedoch keinen Behandlungserfolg. Der Arzt schuldet vielmehr eine Dienstleistung. Er verpflichtet sich nur dafür einzustehen, dass er den vertraglich geschuldeten Eingriff fachgerecht durchführt.

Vor einer Schönheitsoperation ist der Patient über Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs, wie bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig, umfassend und schonungslos aufzuklären. Es ist auch unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass die Krankenkasse die Operationskosten möglicherweise nicht trägt. Sofern der Patient jedoch bereits weiß, dass die Krankenkasse die Kosten nicht trägt, muss nicht nochmals darüber aufgeklärt werden.

Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit Aufklärungspflichten bei Schönheitsoperationen beschäftigt. Die nachfolgende Aufzählung von Aufklärungspflichten im Bereich der Entfernung von Fettpolstern und Brustkorrekturen orientiert sich an der gängigen Rechtsprechung und ist somit nur beispielhaft und keinesfalls vollständig.

So bedarf z.B. die Entfernung ausgedehnter Fettpolster ausführlicher und eindringlicher Hinweise auf Operationsrisiken wie Entstehung von Fisteln und Fettgewebsnekrosen mit verbleibenden Narben und Wundheilungsstörungen. Bei übergewichtigen Patienten muss bei einer Fettentfernung auf ein erhöhtes Thromboserisiko mit eventuell nachfolgendem Schlagaderverschluss durch verschleppte Gerinsel hingewiesen werden. Bei der Fettabsaugung ist darüber zu belehren, dass bei großflächigen Fettabsaugungen mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen gerechnet werden muss, die nicht in jedem Fall vollständign beseitigt werden können.

Bei Brustkorrekturen ist insbesondere aufzuklären, dass die Erreichung des erstrebten kosmetischen Erfolges nicht gesichert ist, es zur Bildung hässlicher Narben, Sensibilitätsstörungen und erforderlichen Nachoperationen kommen kann.

Wesentliches Risiko bei Brustvergrößerungen ist neben den üblichen Operationsrisiken das Auftreten einer Kapselfibrose durch Einbringung von Implantaten. Weiter ist auf das Risiko asymmetrischer Brüste hinzuweisen. Auch können Implantate verrutschen, so dass eine weitere Operation erfor-derlich wird. Es kann, wenn auch selten, zu einem „Crash-Tits“-Effekt kommen. Hierbei scheint sich die Füllmasse des Implantats vollständig aufzulösen, so dass die Brust schrumpft.

Bei Brustverkleinerungen ist auf mögliche Wundheilungsstörungen hinzuweisen. Sehr seltenen besteht die Gefahr des Verlusts der Brustwarze, da Brustwarze und Warzenhof an eine neue Stelle versetzt werden müssen. Über damit verbundene mögliche Gefühlsstörungen der Brustwarze und einer Einschränkung der Stillfähigkeit ist ebenfalls aufzuklären.

Eine Aufklärung, die den Anforderungen einer besonders sorgfältigen und umfassenden Aufklärung nicht gerecht wird, führt dazu, dass die Einwilligung des Patienten auf einer unzulänglichen Informationsgrundlage basiert und damit nicht wirksam ist.

Der Honoraranspruch des Arztes entfällt dann aber nicht per se. Vielmehr muss die Leistung des Arztes regelmäßig unbrauchbar sein.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018– 13 B 1234/18 – Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse setzt konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus Kein Sofortvollzug des Approbationsruhens bei langjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit des

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Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2019– 17 K 4618/18 – Approbation eines Arztes darf nicht wegen Abrechnungs­betrugs widerrufen werden Verhalten des Arztes begründet nicht dessen Berufsunwürdigkeit Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Widerruf der

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2019– VI ZR 299/17 – BGH: Schmerzens­geld­anspruch wegen Schockschadens auch nach Tod eines nahen Angehörigen durch ärztlichen Behandlungsfehler Kein Erfordernis eines Unfallereignisses Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens

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