Mietrecht Im Rahmen der mietrechtlichen Beratung geht es in der Praxis im wesentlichen um Fragen im Zusammenhang mit Mängeln der Mietsache und Minderung, Eigenbedarfskündigung, Kündigung, außerordentlich fristlose Kündigung, Kündigung des Erben, Räumungsklage, Feuchtigkeitsschäden, Schimmelpilzbildung, Mietsicherheit, Staffelmiete, Zeitmietverträge oder fehlerhafte Übergabeprotokolle, Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln im Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc.
Die grundsätzlich mieterfreundliche Rechtsprechung ist ständig in Bewegung und die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung kann streitentscheidend sein. Deshalb ist es sinnvoll, dass Sie sich möglichst frühzeitig an einen Profi wenden.
Bei der dem Mieter gemäß Paragraph 536 BGB zustehenden Mietminderung ist zu beachten, dass der Mieter gemäß Paragraph 536 c BGB dem Vermieter den Mangel anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung geben muss. Gemäß Paragraph 536 a BGB kann der Mieter auf Kosten des Vermieters nach Ablauf der dem Vermieter gesetzten Frist den Mangel durch Fachfirmen beheben lassen – und ohne Fristsetzung, wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Mietsache erforderlich ist. Kannte der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel bereits, kann er gleichwohl gemäß Paragraph 536 b BGB Mietminderung beanspruchen, wenn er sich seine Rechte wegen der Mängel vorbehalten hat.
Die ganz gewöhnliche Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch, die keine Sachbeschädigung darstellt, ist gemäß Paragraph 538 BGB durch die Zahlung der Miete abgegolten.
Gemäß Paragraph 556 Abs. 3 BGB muss spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums über die Nebenkosten abgerechnet sein. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß Paragraph 548 BGB in sechs Monaten ab Aushändigung der Wohnungsschlüssel.
Der Vermieter kann gemäß Paragraph 558 BGB die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Gemäß Paragraph 561 BGB steht dem Mieter im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu.
Gemäß Paragraph 562 BGB kann der Vermieter wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Mieters ausüben. Wird die Mietsache veräußert, tritt der Erwerber gemäß Paragraph 566 BGB in Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, so dass der Mieter nicht verpflichtet ist, mit dem Erwerber einen neuen Mietvertrag – etwa zu schlechteren Bedingungen – abzuschließen.