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Das müssen Sie zum Thema Vertragsrecht wissen
Schadensersatz, Rücktritt, Widerruf bei Verbraucherverträgen,
Minderung, Wegfall der Geschäftsgrundlage,
Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung,
Nacherfüllung, Verjährung, Verwirkung);
Kaufrecht
Im Kaufrecht geht es in der Praxis im wesentlichen um die Frage, ob der Verkäufer mangelfrei geliefert hat. Die Rechte des Käufers sind bei Mängeln der Kaufsache im § 437 BGB geregelt, der auf § 439 BGB, § 440, § 323, § 326, § 280, § 281, § 283 und § 311 a BGB verweist. Danach kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, vom Vertrage zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen. Während Schadensersatz und Rücktritt gleichzeitig gewählt werden können, ist die Minderung nur statt des Rücktritts möglich.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Übergabe der Kaufsache ein Mangel, so wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
Gemäß § 475 Abs. 2 BGB betragen die Verjährungsfristen bei neuen Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Diese Fristen dürfen nicht durch Vertrag verkürzt oder ganz abbedungen werden
Gewährleistung ist von der so genannten Garantie zu unterscheiden. Die Garantiehaftung besteht neben und unabhängig von der Sachmängelhaftung aus § 437 BGB. Das Gesetz unterscheidet in § 443 BGB zwischen Beschaffenheitsgarantie und Haltbarkeitsgarantie. Im Rahmen eines Kaufvertrages ist die Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zurzeit der Übergabe eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Inhaltlich kommt es dabei auf die Mangelfreiheit insgesamt oder auf einzelne bezeichnete Mängel an. Zu unterscheiden ist zwischen der selbstständigen Garantie und der Risikogarantie.
Selbstständige Garantie meint das Einstehen des Garantiegebers für einen Erfolg, der über die Freiheit von Sachmängeln, § 434 BGB, hinausgeht, insbesondere durch die verschuldensabhängige Übernahme eines möglicherweise eintretenden künftigen Schadens, der durch die Sachmängelhaftung § 437 Nummer drei BGB) nicht gedeckt wäre, zum Beispiel ein unverschuldeter zufälliger Schaden. Risikogarantie ist eine Garantie, die nicht auf Beschaffenheit oder Haltbarkeit abstellt, sondern ein Schadensrisiko infolge bestimmter Umstände abdecken soll (insbesondere bei Unternehmenskauf).
RECHTE IM EINZELNEN:
Anspruch auf Nacherfüllung
- Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung bei mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 439, 433 BGB
Ansprüche auf Schadensersatz
- Schadensersatz statt der Leistung wegen behebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 440, 281 BGB
- Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglich unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 311 a BGB
- Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 283, 280 BGB
- Schadensersatz neben der Leistung bei Mangelfolgeschäden aufgrund einer mangelhaf-ten Kaufsache gemäß §§ 437, 280 BGB
Ansprüche auf Aufwendungsersatz
- Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen behebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 281, 284 BGB
- Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen anfänglich unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 311 a in Verbindung mit § 284 BGB
- Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 437, 283, 280 in Verbindung mit § 284 BGB
Rücktritt
- Rücktritt wegen behebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 346, 437, 323 BGB
- Rücktritt wegen unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 346, 437, 326 BGB
Minderung
- Minderung wegen unbehebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 441 III 1, 437 Nr. 2 Alternative 2, 441 I 1 BGB
- Minderung wegen behebbar mangelhafter Kaufsache gemäß §§ 441 III 1, 437 Nr. 2 Alternative 2, 441 I 1 BGB
Werkvertragsrecht
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer gemäß § 631 BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, wobei der Unternehmer dem Besteller gemäß § 633 BGB das Werk frei von Sach-und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Ist das Werk nicht frei von Mängeln, kann der Auftraggeber gemäß § 634 in Verbindung mit § 635 BGB Nacherfüllung verlangen. Nach Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber zur Selbstvornahme und Aufwendungsersatz nach § 630 BGB schreiten, gemäß § 634 BGB in Verbindung mit § 323 sowie § 326 BGB vom Vertrage zurücktreten, gemäß § 634 BGB in Verbindung mit § 638 BGB den Werklohn mindern und/oder gemäß § 634 BGB in Verbindung mit § 280 BGB und § 281 BGB Schadensersatz verlangen.
RECHTE IM EINZELNEN:
Ansprüche auf Schadensersatz
Schadensersatz statt der Leistung bei behebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 281 Abs. 1 S. 1 BGB
Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglich unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 311 a Abs. 2 S. 1 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 283, 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz neben der Leistung bei Mangelfolgeschäden aufgrund eines mangelhaften Werks gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 280 Abs. 1 BGB
Ansprüche auf Aufwendungsersatz
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nummer 2 Variante 1, 637 BGB
Aufwendungsersatz statt der Leistung bei behebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 281 Abs. 1 S. 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 284 BGB
Aufwendungsersatz statt der Leistung bei anfänglich unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 311 a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 284 BGB
Aufwendungsersatz statt der Leistung wegen nachträglich unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 4 Variante 1, 636, 283, 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 284 BGB
Rücktritt
Rücktrittsvoraussetzungen bei behebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 346 Abs. 1, 634 Nummer 3 Variante 1, 636 BGB
Rücktrittsvoraussetzungen bei unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 346 Abs. 1, 634 Nummer 3 Variante 1, 636 BGB
Minderung
Minderung bei behebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 3 Variante 2, 638 BGB
Minderung bei unbehebbar mangelhaftem Werk gemäß §§ 634 Nummer 3 Variante 2, 638 BGB
Schadensersatz aus culpa in contrahendo
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Darlehensvertrag
Grundgedanke des Darlehens ist, dass der Schuldner eine bewegliche Sache zur Nutzung erhält und später dem Gläubiger eine andere Sache zurückgibt. Das Schuldrecht trennt den Darlehensvertrag über Sachen (geregelt in § 607 BGB) und über Geld (§§ 480 bis 506 BGB). Beide Ausgestaltungen des Darlehensvertrages sind durch die Entgeltlichkeit gekennzeichnet. Spezielle Vorschriften gibt es für Verbraucherverträge, die in den §§ 491 bis 506 BGB geregelt sind.
Reiserecht
Im Reiserecht begehrt der Reisende in der Praxis zumeist Minderung des Reisepreises beziehungsweise Aufwendungsersatz. Das Gesetz knüpft diesen Anspruch an besondere Voraussetzungen.
Gemäß § 651 c BGB kann der Reisende Beseitigung des Mangels verlangen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Liegt eine Reisemangel vor, kann der Reisende gemäß § 651 d BGB Minderung des Reisepreises verlangen.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag gemäß § 651 e BGB kündigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Gemäß § 651 f BGB kann der Reisende unbeschadet der Minderung oder der Kündigung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen beziehungsweise wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Ansprüche aus dem Reisevertrag hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter gemäß § 651 g BGB geltend zu machen. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in zwei Jahren.
Gemäß § 651 h BGB kann der Reiseveranstalter vertraglich mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, unter bestimmten Umständen auf den dreifachen Reisepreis beschränken.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Gemäß § 651 k BGB wird der Reisende gegen Schäden im Zusammenhang mit der möglichen Insolvenz des Veranstalters dadurch abgesichert, dass der Veranstalter gesetzlich sein Insolvenzrisiko zu versichern hat, wobei sicherzustellen ist, dass dem Reisenden im Falle der Insolvenz ein eigener Anspruch gegen den Versicherer verschafft wird. Den Abschluss einer derartigen Versicherung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden durch Vorlage eines so genannten Sicherungsscheins nachzuweisen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung voraus gesehen hätten, so kann gemäß § 313 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Widerrufsrecht bei Verbraucher-verträgen gemäß § 355 BGB
Über das Widerrufsrecht kann sich der Kunde im Gegensatz zum Unternehmer aus Gründen des Verbraucherschutzes innerhalb einer bestimmten Frist von folgenden Verträgen lösen:
- Haustürgeschäft (§ 312 BGB),
- Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB),
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 484 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht
- Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 492 BGB) und
- Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB);
- sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ).
- und im Versicherungsrecht
Details sind geregelt in § 355 BGB.
Nicht in allen Fällen des § 312 b Abs. 3 Nr. 1-7 BGB gilt das Widerrufsrecht. Ausgenommen ist das Widerrufsrecht beispielsweise bei einem Reisevertrag, einem Beherbergungsvertrag, einem Linienflug, einer Bahnfahrt oder anderen Reiseleistungen.
Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung
Wer bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann seine Willenserklärung gemäß § 119 BGB anfechten. Dasselbe Recht steht gemäß § 123 BGB demjenigen zu, der durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist. Die Anfechtung wegen Irrtums hat gemäß § 121 BGB unverzüglich zu erfolgen, während für die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung gemäß § 124 BGB eine Anfechtungsfrist von einem Jahr gilt.
Verjährung
Die Besonderheit der Verjährungsvorschriften besteht darin, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben muss.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die Umstände, die seinen Anspruch begründen, kannte oder hätte erkennen können, § 199 BGB. Unabhängig von der Kenntnis verjähren diese Ansprüche in 10 Jahren ab ihrer Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Körpers, der Freiheit, des Lebens oder der Gesundheit verjähren gemäß § 199 Absatz 2 BGB erst, wenn der Geschädigte innerhalb von 30 Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis von den Anspruchsvoraussetzungen und dem Anspruchsgegner erfährt.
Eine zweijährige Verjährungsfrist gilt gemäß § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB für Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus Kaufverträgen.
Verkäufer oder Werkunternehmer, die einen Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen haben, sind aufgrund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie daran gehindert, die Gewährleistungsfristen abzubedingen oder zu verringern. Der Verbraucher hat also gemäß § 475 BGB beim Kauf neuer Sachen eine Mindestgewährleistung von zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen von einem Jahr.
Im Werkvertragsrecht gilt gemäß § 634 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, falls kein im § 634 a Abs. 1 Nummer 1 BGB im einzelnen aufgeführter Sonderfall vorliegt, wonach eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.
Im Zusammenhang mit Mängeln an Bauwerken gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nummer 2 und § 438 Abs. 1 Nummer 2 , b BGB.
Gemäß § 197 BGB gilt für Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien-und erbrechtliche Ansprüchen, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Hemmung der Verjährung
Der Lauf der Verjährung kann durch bestimmte Tatbestände gehemmt werden. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Durch folgende Tatsachen kann die Verjährung gehemmt werden:
- Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB
- Klagerhebung, § 204 Abs. 1 Nummer 1 BGB
- Zustellung eines Mahnbescheides, § 204 Abs. 1 Nummer 3 BGB
- Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess, § 204 Abs. 1 Nummer 5 BGB
- Zustellung eines Antrages auf einstweilige Verfügung, § 204 Abs. 1 Nummer 9 BGB
- Prozesskostenhilfeantrag, § 204 Abs. 1 Nummer 14 BGB
- Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, § 205 BGB
- Ansprüche, bei denen zwischen Schuldnern und Gläubigern bestimmte familienrechtlicher Verhältnisse bestehen, § 207 S. 1 BGB
- Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers, § 208 BGB
Neubeginn der Verjährung
Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut zu laufen in folgenden Fällen:
- Anerkenntnis des Schuldners durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
- Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
Verwirkung
in Recht ist gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltendgemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Die Geltendmachung eines bestimmten Rechtes kann unter Umständen bereits verwirkt sein, obwohl Verjährung noch gar nicht eingetreten ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Die Bedeutung allgemeiner Geschäftsbedingungen wird vor Vertragsschluss allgemein verkannt. Sowohl bei Vertragsschluss im Internet als auch bei unmittelbarem Kontakt mit der anderen Vertragspartei besteht eine große Neigung, großzügig diesen Punkt schnell „abzuhaken“, um sich sodann dem „Wesentlichen“ zu widmen. Kommt es zu Streitigkeiten, stellt sich bald heraus, dass auch die vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht mal so unwesentlich gewesen sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 BGB
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig dabei ist, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dagegen gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, wenn die einzelnen Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt worden sind, also nicht von einer Partei der anderen vorgegeben werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und wenn der andere Vertragsteil damit einverstanden ist.
In Zweifel haben gemäß § 305 b BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste, werden gemäß § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil. Sind allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt gemäß § 306 BGB der Vertrag im übrigen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307-309 BGB einer Inhaltskontrolle. Gemäß § 307 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, zum Beispiel unverständlich sind oder eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.
In §§ 308, 309 BGB werden exemplarisch u.a. bestimmte Haftungs- und Gewährleistungsklauseln genannt, die nach dem Verständnis des Gesetzes unwirksam sind.
Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden.
Einige – exemplarisch nachfolgend aufgeführte – Branchen in Deutschland haben von den jeweiligen Verbänden entwickelte und den Mitgliedsunternehmen verwendete einheitliche AGBs:
- Allgemeine Bausparbedingungen (ABB)
- Allgemeine Reisebedingungen
- Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
- Allgemeine Versicherungsbedingungen
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB)