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Dr. jur. Armin Holtus
Dr. jur. Armin Holtus

Erbrecht

Sie haben Ärger mit Ihren Geschwistern, Eltern oder Kindern im Zusammenhang mit Problemen aus dem Erbrecht? 

Sie sagen sich vielleicht: Da lebt man jahrzehntelang mit Eltern und Geschwistern zusammen und plötzlich verändert sich etwas in der Beziehung, wenn ein Elternteil stirbt, oder gar beide und es ums Geld geht.

 

Sterben bringt Erben und das Erben: Scherben.

Sie erkennen Ihre Geschwister oder einen Elternteil plötzlich nicht wieder, fühlen sich ungerecht behandelt, führen Gespräche über Gespräche, die zumeist im Streit enden. 

Dann ist der Zeitpunkt gekommen, dass Sie sich professionellen Rat einholen müssen. 

Ich weiß, dass es schwer ist, sich und einem fremden Anwalt einzugestehen, dass man alles versucht hat, seine Probleme selbst zu lösen, um am Ende festzustellen, dass man immer wieder in der selben Sackgasse gelandet ist. Sie fühlen sich ohnmächtig, verzweifelt, verärgert und hegen womöglich einen tiefen Groll gegen ein Familienmitglied.

Ich bin seit Jahrzehnten auch auf dem Gebiet des Erbrechts erfahren, bin mit dem Kummer, der mit einer ungerechten Behandlung verbunden ist, vertraut und kann Ihnen den Ariadnefaden in die Hand geben, der Sie heraus aus dem Labyrinth des Minotaurus führt. Ich werde sie vom Erstgespräch an vertrauensvoll bis zum denkbar bestmöglichen Ergebnis begleiten.

Probleme gibt es zumeist im Zusammenhang mit folgenden Themen:

  • Testament, Auslegung des Testaments,
  • Erbfolge, 
  • Pflichtteil,
  • Testamentsanfechtung, 
  • Ausschlagung der Erbschaft,
  • Anfechtung der Annahme der Erbschaft.

Wissenswertes im Zusammenhang mit dem Erbrecht

Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Er hat damit qua Gesamtrechtsnachfolge diejenige Rechtsposition inne, die der Verstorbene zuvor hatte. Das betrifft zum Beispiel:

  • Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Grundstücken …
  • Bankguthaben
  • Verbindlichkeiten aus Verträgen
  • Auskunftsansprüche

Liegt kein Testament vor, gilt das gesetzliche Erbrecht, welches gemäß §§ 1924 ff. BGB zwischen Erben erster Ordnung bis vierter Ordnung und ferneren Ordnungen unterscheidet.

  • Ehegatte / Lebenspartner
  • Erben erster Ordnung: Kinder und Kindeskinder
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Kinder
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Kinder
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Kinder
  • Erben fernerer Ordnung: fernere Voreltern und deren Kinder

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in §1931 BGB geregelt. Dem Ehegatten steht neben dem gesetzlichen Erbteil zu 1/4 noch ein erhöhter pauschalierter Erbteil von einem weiteren 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Man nennt diess sogenannte erbrechtliche Lösung. Macht der erzielte Zugewinn mehr als dieses 1/4 aus, kann sich der überlebende Ehegatte damit zufrieden geben oder auch die Erbschaft ausschlagen und dann Zugewinnausgleich und „kleinen“ Pflichtteil (berechnet aus dem nicht um 1/4 erhöhten Erbteil, also neben Kindern nur 1/8) von den Erben verlangen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, was für den Ehegatten wirtschaftlich günstiger ist. Darüber hinaus hat auch das Güterrecht Auswirkungen auf das Ehegattenerbrecht.

Dem Erben obliegt es, aus der Erbschaft eventuelle Pflichtteilsansprüche, Ansprüche von Vermächtnisnehmern oder sonstigen Begünstigten zu erfüllen, wobei diese Ansprüche in der Regel sofort fällig sind, was Schwierigkeiten bereiten kann, wenn zum Beispiel erst ein Grundstück zu veräußern ist. Sind mehrere Erben vorhanden, kann jeder Erbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und erforderlichenfalls auch Auseinandersetzungs-versteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen, was in der Praxis oft geschieht, wenn sich zum Beispiel Grundstücke im Nachlass befinden. Was die Abkömmlinge zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben, muss gemäß § 2050 BGB unter Umständen berücksichtigt werden. Ein Kind, das er durch unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt des Erblassers dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung nach Billigkeitsgrundsätzen unter den Abkömmlingen gemäß § 2057 a BGB verlangen.

Vermächtnisnehmer ist eine durch Testament begünstigte Person, dem ein Geldbetrag oder ein bestimmter Gegenstand vermacht worden ist. Der Vermächtnisnehmer ist gemäß § 1939 BGB nicht Erbe. Pflichtteilsberechtigte sind gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge respektive Eltern und Ehegatten des Erblassers, die durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 BGB vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, wobei vom Erben alle Faktoren vorzutragen sind, die für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von Bedeutung sind:

  • Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden
  • Verzeichnis der früheren Zuwendungen des Erblassers, den eventuell gemäß § 2316 BGB zur Ausgleichung zu bringen sind
  • Verzeichnis der Schenkungen des Erblasser aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall, die für eine Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB in Betracht kommen
  • gehört ein Unternehmen zum Nachlass: Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas zugewendet, hat sich das der Berechtigte nur dann auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn die Zuwen-dung seinerzeit mit der Bestimmung erfolgt ist, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen sei, § 2315 BGB.

Streit entsteht oft dadurch, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens einem Dritten überträgt, um den Pflichtteilsanspruch unliebsam gewordener Angehöriger zu dezimieren. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte aber gemäß § 2325 BGB Ergänzung des Pflichtteils um den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Ist der Erbe zur Pflichtteilsergänzung nicht verpflichtet, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten gemäß § 2329 BGB die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung wegen des fehlenden Betrages fordern.

Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich auf die Hälfte desjenigen Werkes, der dem Pflichtteilsberechtigten bei gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. Gemäß § 2117 BGB ist der Anspruch auf den Pflichtteil gegen den Erben bereits mit dem Erbfall fällig. Gemäß § 2331 a BGB kann der Erbe aber beim Nachlassgericht die Stundung des Pflicht-teilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für ihn eine ungewöhnliche Härte darstellen würde. Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in 3 Jahren

Anderweitig Begünstigte gibt es bei Lebensversicherungsverträgen und bei Spar-konten mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Begünstigte hat den Anspruch auf das Guthaben. Er ist aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, sondern Vertragsbe-günstigter eines Schenkungsvertrages. Er hat einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Bank. Es gibt aber eventuell Widerrufsmöglichkeiten durch die Erben; möglicher-weise auch Pflichtteilsansprüche.

Steuerliche Freibeträge

Durch die Gegenüberstellung der Vermögenswerte und der Schulden wird der Betrag ermittelt, der letzlich als Grundlage für die Besteuerung dient. Ob der Erbe tatsächlich Steuern darauf zu zahlen hat, hängt von den Freibeträgen ab, die der Erbe für sich in Anspruch nehmen kann. Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erbe und Erb-lasser. Hierzu sind die einzelnen Verwandtschaftsgrade in insgesamt drei Steuerklas-sen unterteilt, in denen allerdings auch unterschiedliche Freibeträge gelten können. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Im Erbfall kann dieser Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb

  1. des Ehegatten 500.000 Euro
  2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I 400.000 Euro,
  3. Enkel: 200.000 Euro,
  4.  Eltern und Großeltern: 100.000 Euro

Der steuerliche Wert des aktuellen Erwerbs, Schenkung oder Erbschaft, wird mit den steuerlichen Werten aller anderen Erwerbe von demselben Schenkenden / Erblasser an denselben Beschenkten / Erben, die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre erfolgt sind, zusammengezählt. Aus diesem Gesamtbetrag wird nach einmaligem Abzug der individuellen Freibeträge die Gesamtschuld Schenkung- / Erbschaftsteuer nach der Erbschaftsteuertabelle ermit-telt. Von dieser Gesamtschuld werden alle früher bezahlten Schenkungsteuern für diese Er-werbe abgezogen. Die Differenz ist die aktuell zu zahlende Schenkung- / Erbschaftsteuer.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann sich über den Nachlass informieren und überlegen, ob er die Erbschaft ausschlägt, um nicht eventuell für die Schulden des Erblassers gemäß § 1967 BGB zu haften. Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wofür eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (zum Beispiel Überschuldung) gemäß § 1954 BGB gilt. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung. Auch für die Ausschlagung gilt gemäß § 1944 BGB grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall.

Auskunftsansprüche des Erben

wer sich zurzeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, den Erben auf Verlangenauskunft darüber zu erteilen, welche erb-schaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsge-genstände bekannt ist, § 2028 Abs. 1 BGB. Jeder Miterbe muss einem anderen Miterben Auskunft darüber geben, was er zu Lebzei-ten vom Erblasser erhalten hat, wenn es möglicherweise ausgleichungspflichtig wäre, § 2057 BGB. Der Vorerbe muss gemäß § 2130 Abs. 2 BGB dem Nacherben Rechenschaft ablegen.

Erbenhaftung

Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers sowohl mit seinem Eigenvermögen wie mit den geerbten Vermögen. Die Haftung des Erben für die Nach-lassverbindlichkeiten beschränkt sich auf das geerbte Vermögen, wenn

  • vom Amtsgericht Nachlassverwaltung angeordnet wird oder
  • vom Amtsgericht ein Vergleichsverfahren eröffnet wird oder
  • gemäß § 1990 BGB vom Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben wird

Erbrecht

Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf Beschl. v. 20.11.2020 (I-3 Wx 166/20) Anfechtung der Ausschlagung wegen falscher Überzeugung von Überschuldung (dpa/tmn) Wer den

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