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Ehescheidung
In durchschnittlich jeder dritten Ehe in Deutschland heißen die Endstationen: Trennung und Scheidung. Irgendwann stimmt die Chemie zwischen den Ehegatten nicht mehr, hinzu tritt die zunehmend fehlende Bereitschaft, sich über Probleme verbal angemessen auseinander zu setzen. Der Konflikt mündet in die Trennung der Ehegatten und von dort in die Scheidung. Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung können sich Fragen zu folgenden Themen stellen:
Umgang mit den Kindern,
Kindesunterhalt,
Trennungsunterhalt,
nachehelicher Unterhalt,
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht für die Kinder,
Verteilung des Hausrats
und Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns.
Gelegentlich kommt es zu körperlichen Auseinandersetzungen, so dass dann auch noch einstweilige Anordnungen im Rahmen des Gewaltsschutzgesetzes in Betracht kommen.
Die Leidtragenden sind die Kinder, nicht zuletzt deshalb, weil eine Tendenz besteht, die Kinder als Machtinstrument einzusetzen, um so Ansprüche auf Unterhalt und Zugewinn besser durchsetzen zu können oder beispielsweise dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind zu versagen – mit dem nicht ehrbaren Ziel, dem anderen Elternteil weh zu tun.
Kommt es zu Trennung und Scheidung, sollten sich die Eltern bewusst machen, dass das Kind beide Elternteile gleichermaßen liebt und oft die Kinder die Schuld für Trennung und Scheidung der Eltern bei sich selbst suchen, insbesondere dann, wenn sich die Eltern vor den Augen der Kinder streiten. Zum Wohle der Kinder sollten deshalb Streitigkeiten vor den Kindern möglichst vermieden werden.
Wenn Sie sich entschieden haben, sich von Ihrem Partner zu trennen, machen Sie sich möglicherweise auch schon Gedanken über eine Scheidung.
Eine Scheidung setzt allerdings ein Getrenntleben von mindestens einem Jahr voraus.
Getrennt leben bedeutet gemäß § 1567 BGB, dass zwischen den Eheleuten weder eine häusliche noch eine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will. Die Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft muss so groß sein, dass sich zumindest einer der Ehegatten nicht vorstellen kann, mit dem anderen Ehegatten weiterhin verheiratet zu sein.
Getrenntleben setzt eine Trennung von „Tisch und Bett“ voraus. Die Ehegatten müssen getrennt wirtschaften, in getrennten Zimmern schlafen, getrennt essen, getrennt einkaufen, getrennt – jeder für sich – die Wäsche waschen, etc. Jeder Ehegatte muss in der gemeinsamen Wohnung einige Räume zur alleinigen Benutzung haben. Bei den gemeinschaftlich genutzten Räumen muss es eine ganz klare zeitliche Aufteilung geben, wann welcher Ehegatte die gemeinschaftlichen Räume allein benutzen darf.
Über den im § 1587 BGB normierten Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe wechselseitig erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten so ausgeglichen werden, sodass beide Ehegatten – auf die Ehezeit bezogen – per saldo gleich hohe Rentenanwartschaften haben. Diese Regelung geht davon der Vorstellung aus, dass ein Ehegatte im Laufe der Ehe aufgrund der Kinderbetreuung zumindest zeitweise gehindert war, eine eigene Rentenanwartschaft aufzubauen.
Für diese Zeit, da sich ein Ehegatte um die Ehe und Familie gekümmert hat, soll dieser bezüglich der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge nicht schlechter gestellt werden als der Ehegatte, der seine ganze Zeit durch seine Berufstätigkeit der Sicherung seiner Altersvorsorge widmen konnte. Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen haben oder darauf verzichten, wird mit dem Scheidungsantrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Das Familiengericht ermittelt dann selbst die Rentenansprüche beider Ehegatten über die Rentenversicherungsträger. Die Ehegatten erhalten einen Fragebogen, in dem Sie ihre Sozialversicherungsnummer sowie sämtliche Arbeitsverhältnisse und den beruflichen und persönlichen Werdegang darstellen müssen. Die jeweilige Rentenversicherung jedes Ehegatten berechnet dann, welche Rentenanwartschaften der Ehegatte erworben hat.
Anschließend wird den Ehegatten der auszugleichende Wertunterschied vom Gericht mitgeteilt. Nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens muss keine Zahlung geleistet werden. Bei Eintritt des Rentenalters oder des Rentenfalls erhöht sich die Rente beim ausgleichsberechtigten Ehegatten und es erfolgt eine Kürzung der Rente beim ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht gesetzlich geregelt. Das BVerfG definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft folgendermaßen: BVerfG (NJW 1993, 643): „… eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“ Wesentlich ist also:
- Lebensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, die auf Dauer angelegt ist
- daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art
- innere Bindung, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet
Vorschriften des Eherechts finden grundsätzlich keine analoge Anwendung. Arg.: Die Beteiligten wollten gerade keine Ehe eingehen. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe unter besonderen Schutz, dieser steht einer Gleichstellung entgegen. Ausnahmsweise können einzelne Vorschriften dann analog angewendet werden, wenn sie nicht speziell auf die Ehe zugeschnitten sind.
Erbrecht Stirbt ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2265 ff. BGB können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht errichten.
Mietrecht Ist ein Partner Mieter und will er den anderen Partner der nichtehelichen Lebensge-meinschaft in seine Wohnung aufnehmen, hat der Vermieter hierzu seine Erlaubnis zu erteilen. Ab dem 1.9.2001 ist dieser Anspruch in § 553 BGB geregelt. Verstirbt der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so treten gem. § 563 BGB auch Perso-nen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, in das Mietverhältnis ein. Hierunter fällt auch der nichteheliche Lebenspartner.
Ausgleichsansprüche am Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft, ist problematisch, ob während der nichte-helichen Lebensgemeinschaft geleistete Dienste oder Zuwendungen ausgeglichen wer-den können. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: Eine analoge Anwendung des Eherechts, z. B. der Vorschriften des Zugewinnaus-gleichs, kommt nicht in Betracht. Eine Ersatzpflicht wegen des Rücktritts vom Verlöbnis aus § 1298 BGB setzt voraus, dass ein Verlöbnis tatsächlich bestand. Auch müssten Aufwendungen in Erwartung der künftigen Ehe – und nicht nur der bereits bestehenden Lebensgemeinschaft dienend – gemacht worden sein.
Für die Annahme einer stillschweigend gegründeten Innengesellschaft muss ein über das bloße Zusammenleben hinausgehender Zweck verfolgt werden. Eine Rückabwicklung nach Gesellschaftsrecht gemäß §§ 730 ff. BGB kommt in Betracht, wenn die Partner mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinsamen Wert schaffen wollten, der ihnen gemeinsam gehören sollte.
Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögensgegenstand geleis-tet hat, kann die – für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche – Absicht gemeinschaftlicher Wert-schöpfung nicht ersetzen, sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Beste- hen einer solchen Absicht bilden.
Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einer gemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen, setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen hat.
Für einen Dienstvertrag gem. § 611 BGB muss ein Austauschverhältnis (Dienstleistung gegen Vergütung) vereinbart worden sein. Da die Leistungen i.d.R. im Hinblick auf das gemeinsame Zusammenleben erbracht werden, fehlt es hieran regelmäßig. Für einen Arbeitsvertrag wäre ferner ein Über- und Unterordnungsverhältnis erforderlich. Eine Abwicklung über § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB (Zweckverfehlung) setzt voraus, dass der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Zweck der Leistung vereinbart worden ist.
Nach h. M. kommt ein Ausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird gerade keine Rechtsgemeinschaft begründet, es fehlt an einer erforderlichen Vertragsbeziehung.
Zugewinn und Zugewinnsausgleich
Treffen die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages keine abweichende Vereinbarung, leben die Ehegatten gemäß § 1363 BGB im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft.
Gemäß § 1363 Abs. 2 BGB werden das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Was dem einen und anderen Ehegatten vor der Ehe allein gehörte, steht auch weiterhin in ihrem Alleineigentum. Die Vermögenstrennung hat zur Folge, dass jeder Ehegatte auch grundsätzlich allein für seine Schulden haftet. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch mit. Da das Vermögen beider Ehegatten allerdings Einfluss auf die finanzielle Situation in der Ehe hat, kann man sich leicht vorstellen, dass der Gesetzgeber geregelt hat, dass die Ehegatten gem. § 1365 BGB größere Teile ihres Vermögens nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen oder verschenken dürfen.
Wird der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute durch Scheidung beendet, so erfolgt auf Antrag eines Ehegatten ein genau zu berechnender Zugewinnausgleich.
Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs für sein eigenes Vermögen erzielt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte dessen verlangen, was dieser mehr an Vermögen hinzugewonnen hat. Die Berechnung des Zugewinnausgleiches kann sehr komplex sein, insbesondere dann, wenn Vermögenswerte während der Ehe von einem Ehegatten geerbt worden oder aber Schenkungen seitens der Eltern oder von Dritten erfolgt sind.
Gerade wenn ein Ehegatte zu Anfang der Ehe nichts hatte und sich im Laufe der Ehe ein eigenes erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat, könnte man daran denken, frühzeitig einen Ehevertrag zu schließen, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Denn ein an den anderen Ehegatten nach einem eventuellen Scheitern der Ehe zu zahlender Zugewinnausgleich kann unter Umständen die Existenz des Unternehmens gefährden.
Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 BGB das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Eheschließung und Endvermögen ist gemäß § 1375 BGB das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung Schulden, so ist sein Anfangsvermögen negativ und hat er bei Zustellung des Scheidungsantrages Schulden, so ist sein Endvermögen negativ.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz beider Zugewinne, so dass am Ende beide auf denselben Betrag kommen.
Zum Anfangsvermögen gehört auch das, was ein Ehegatte während der Ehe von den Eltern oder dritter Seite geschenkt bekommen hat.
Was oft übersehen wird: Das Anfangsvermögen muss gem. § 1376 Abs. 1 BGB auf den aktuellen Geldwert umgerechnet werden, indem es durch die so genannte Indexierung um den während der Ehe eingetretenen Kaufkraftschwund bereinigt wird. Durch einen eigenen Scheidungsantrag kann ein Ehegatte also den Stichtag für das Endvermögen gezielt günstig beeinflussen. Weiterhin kann das Endvermögen durch vorgezogene Anschaffungen bzw. Ausgaben oder auch durch Verzögerung eigener Rechnungsstellung verringert werden. Hierbei sollte man beachten, dass derjenige, der die Scheidung beantragt hat, seinen Antrag ohne Zustimmung der Gegenseite bis zur mündlichen Verhandlung zurücknehmen, anschließend neu stellen und so den Stichtag zu seinen Gunsten ändern kann. Um dies zu verhindern, sollte der Antragsgegner zusätzlich einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Nicht in den Zugewinnausgleich gehören Hausratsgegenstände. Unter Hausrat fällt auch das gemeinsam genutzte Familienauto, nicht jedoch der nur von einem Ehegatten beruflich genutzte PKW. Ebenfalls nicht zum Zugewinn zählen Versorgungsansprüche, z.B. Rentenansprüche oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Deren Ausgleich wird durch den so genannten Versorgungsausgleich geregelt.
Wenn die Zugewinngemeinschaft nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten endet, wird gem. § 1931 BGB der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft ausgeglichen. Dies ist unabhängig davon, ob und von wem tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Der Überlebende kann aber wahlweise stattdessen auch die Erbschaft gem. § 1953 BGB ausschlagen und dann den normalen (nicht erhöhten) Pflichtteil plus den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Letztere Lösung gilt auch, wenn der Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde.
Korrekturen von Anfangs- und Endvermögen
Wenn ein Dritter einem der Ehegatten während der Ehe etwas vererbt oder schenkt, beruht dies in der Regel nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten, sondern auf einer besonderen Beziehung des bedachten Ehegatten zum Zuwendenden. Damit diese Erwerbe nicht auch dem anderen Ehegatten vermittels des Zugewinnausgleichs zugute kommen, wird gem. § 1374 BGB zum Anfangsvermögen des Bedachten hinzuaddiert, was dieser während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Auf diese Weise verringert sich der Zugewinn des Bedachten wieder um den Wert der Schenkung oder des Erbes. Auch kommt es vor, dass ein Ehegatte vor illoyaler Vermögensminderung des anderen und damit einer Minderung des eigenen Ausgleichsanspruchs geschützt werden muss. Daher ist gem. § 1375 BGB das, was ein Ehegatte in den letzten zehn Jahren ohne sittliche Pflicht verschenkt oder verschwendet hat, dessen Endvermögen wieder hinzuzurechnen, obwohl dieser Betrag dort nicht mehr vorhanden ist.
Der Ausgleichspflichtige kann gem. § 1380 BGB Zuwendungen, die er seinem Ehepartner während der Ehe gemacht hat, vom Ausgleichsanspruch, wie er (hypothetisch) ohne die Schenkung bestünde, abziehen und schuldet lediglich noch den verbleibenden Restbetrag. Es muss sich dabei um mehr als bloße Gelegenheitsgeschenke handeln, also etwa um größere Geldbeträge, Übertragung von (Mit-) Eigentum an Grundstücken bzw. Unternehmen, oder alleinige Tilgung gemeinschaftlicher Schulden. Im Zweifel ist gemäß § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Letztlich wird also mit der Schenkung die Ausgleichszahlung nur zeitlich vorgezogen. Rechnerisch ändert sich insgesamt nichts, solange die Schenkung zum Zeitpunkt der Scheidung im Vermögen des Beschenkten noch vorhanden ist.
Wenn die Eheleute zwar noch nicht geschieden sind, aber z.B. der Ausgleichsverpflichtete den anderen Ehegatten nicht mehr an weiteren Vermögenszuwächsen teilhaben lassen möchte, oder der Ausgleichsberechtigte sich vor illoyalen Vermögensminderungen des anderen Ehegatten schützen will, kann über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nachgedacht werden, der gemäß §§ 1385, 1386 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor Zustellung des Scheidungsantrags erhoben werden kann, nämlich wenn: (alternativ)
- die Eheleute schon seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
- der andere Ehegatte seinen Unterhaltspflichten schuldhaft nicht nachkommt und dies auch für die Zukunft zu befürchten ist oder
- die künftige Ausgleichsforderung gefährdet ist, weil entweder der andere Ehegatte ohne Zustimmung seines Ehegatten über sein (fast) gesamtes Vermögen verfügt oder weil der andere Ehegatte auf sonstige Weise sein Vermögen vermindert oder “ der andere Ehegatte sich grundlos beharrlich weigert, Auskunft über seinen Vermögensbestand zu geben.
Die Ehegatten müssen spätestens ab Zustellung des Scheidungsantrages auf Verlangen einander Auskunft über den Bestand und den Wert des eigenen Vermögens durch ein geordnetes Bestandsverzeichnis Auskunft erteilen.
Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft, kann von dem Auskunftspflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann vertraglich ausgeschlossen und es kann beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Sie können auch den gesetzlichen Güterstand modifizieren, so z.B. den Zugewinnausgleich nur in besonderen Fällen eintreten lassen (z.B. nur bei Todesfall, ab einer bestimmten Ehedauer oder nur bei gemeinschaftlichen Kindern) oder bestimmte Berechnungsweisen (Festsetzung von Anfangs- oder Endvermögen, Ausklammerung von bestimmten Vermögensgegenständen oder Bewertungsvereinbarungen, z.B. betreffend Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen). Durch solche Vereinbarungen lassen sich häufige Streitpunkte von vornherein vermeiden.
Die Eheleute können sich vor der Eheschließung, während der Ehe, anlässlich der Scheidung und sogar danach noch über die Verteilung des Vermögens einigen. Alle Vereinbarungen über den gesetzlichen Güterstand bedürfen jedoch, wenn sie vor Beendigung des Güterstandes (z.B. rechtskräftige Scheidung) getroffen werden, gem. § 1378 BGB der notariellen Beurkundung, die auch durch gerichtliche Protokollierung z.B. im Scheidungstermin gem. § 127 a BGB ersetzt werden kann. Nach rechtskräftiger Scheidung können die dann geschiedenen Eheleute allerdings auch formfrei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen. Aus Kostengründen ist daher zu empfehlen, erst nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens einen privatschriftlichen Vertrag über den Zugewinnausgleich abzuschließen, der dann eben keiner notariellen Beurkundung mehr bedarf, wenn nicht Grundstücke Gegenstand der Vereinbarung sind.
Das Gericht entscheidet über den Zugewinnausgleich nur, wenn es von einem Ehepartner diesbezüglich angerufen wird. Eine Ehe kann also auch ohne Zugewinnausgleich geschieden werden, so dass es bei den bisherigen Vermögensverhältnissen bleibt. Allerdings verjährt die Ausgleichsforderung gem. § 1378 Abs. 4 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Ausgleichsberechtigten von der Beendigung des Güterstandes.
Ehegattenunterhalt
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt. Zuerst wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ermittelt, im Anschluss wird geprüft, inwieweit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und inwieweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Im Gegensatz zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist das Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruchs nicht von weiteren Umständen wie beispielsweise Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter abhängig. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist auch unabhängig von der Dauer der Ehe.
Bei der Ermittlung des Einkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit (incl. Sonderzahlungen wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital etc. Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet. Das durchschnittliche monatliche Einkommen ist zu bereinigen um folgende Positionen:
- Berufsbedingte Aufwendungen
Abhängig von dem jeweils zuständigen Oberlandesgericht können berufsbedingte Aufwendungen nur auf Nachweis oder auch pauschal in Abzug gebracht werden. Wenn sie pauschal in Abzug gebracht werden können, können 5% des Erwerbseinkommens, maximal aber 150,00 € in Abzug gebracht werden. - Fahrtkosten
Eigentlich gehören die Fahrtkosten zu den berufsbedingten Aufwendungen, sollen aber wegen der Häufigkeit gesondert erwähnt werden. Als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können grundsätzlich 0,30 € je gefahrenen Kilometer von dem Einkommen in Abzug gebracht werden. Wohnt der Ehegatte beispielsweise 15 Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt, kann er folgende Beträge abziehen:
15 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 220 Arbeitstage x 0,30 € / 12 Monate.
Bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle können sich die Sätze verringern. - Zusätzliche Altersvorsorge
Für die zusätzliche Altersvorsorge können bei Nicht-Selbstständigen 5% des jährlichen Bruttoeinkommens in Abzug gebracht werden, Selbstständige können bis zu 25% ihres Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden. Berücksichtigt werden diese Beträge aber nur, wenn sie auch tatsächlich für die Altersvorsorge aufgewandt werden. - Kosten der Krankenversicherung
Bei Beamten und Selbstständigen können auch die Kosten der notwendigen Krankenvorsorge – ggfs. auch die für die Kinder und den anderen Ehegatten – bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen werden. - Unterhaltsansprüche der Kinder
Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens für den Trennungsunterhalt sind auch die Unterhaltsbeträge für die Kinder abzusetzen.
Je nach Einzelfall können noch andere Positionen zu berücksichtigen sein. Nach Abzug aller Positionen hat man das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“ oder das „unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“ ermittelt.
Bei der Berechnung von Trennungs-und nachehelichen Unterhalt ist seit 2001 ausschließlich die sogenannte Differenzmethode anzuwenden. Dabei werden die Einkommen der Ehegatten zunächst um berufsbedingte Aufwendungen vermindert. Dem Anspruchsberechtigten Ehegatten steht eine Quote von 3/7 der bereinigten Einkommensdifferenz als Unterhalt zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogenanntes fiktives Einkommen zu berücksichtigen:
Erwerbsobliegenheit
Ausnahmsweise kann den Berechtigten auch schon während der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit treffen, zum Beispiel bei einer länger als ein Jahr andauernden Trennung. Ist er dann zum Beispiel nicht erwerbstätig, kann ihm dasjenige Einkommen hypothetisch angerechnet werden, welches er unter Berücksichtigung seiner Ausbildung hätte erzielen können.
Zusammenleben mit neuem Partner
Auch im Falle des Zusammenlebens mit einem neuen Partner kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Ist dieses Zusammenleben allerdings bereits zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (setzt ein Zusammenleben von mindestens zweijähriger Dauer voraus) verdichtet, kann diese Tatsache zum Ausschluss der Unterhaltsberichtigung führen.
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
In einem letzten Schritt wird geprüft, ob der Verpflichtete auch sämtliche Unterhaltsansprüche befriedigen kann, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden. Die Selbstbehalte werden in gewissen Abständen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst.
Erfüllt ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten einen Verwirkungstatbestand, hat die-ses zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder gar ganz versagt wird. Eine Verwirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat oder der Berechtigte einseitig aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist. Daneben gibt es weitere Verwirkungsgründe, deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Im Gesetz lässt sich die wesentliche Vorschrift zur Verwirkung in § 1579 BGB finden. Auch wenn diese Vorschrift in den Bereich „Geschiedenenunterhalt“ fällt, ist sie in wesentlichen Teilen (genau genommen § 1579 Nr. 2 bis 7 BGB) über § 1361 Abs. 3 BGB im Rahmen des Trennungsunterhalts entsprechend anwendbar.
Es liegt an dem Unterhaltsverpflichteten, den Verwirkungstatbestand darzulegen und zu beweisen.
Vorab eine Warnung: Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam! Dies gilt auch für einen Teilverzicht! Wer also beabsichtigt, vertragliche Regelungen hinsichtlich der Höhe des Trennungsunterhalts zu treffen, sollte sich gut beraten lassen.
Unbenommen ist es in jedem Fall, Vereinbarungen hinsichtlich einer Modifikation des Unterhaltsanspruchs zu treffen. Da dieser grundsätzlich in Geld zu leisten ist, kann es sich beispielsweise anbieten, zu vereinbaren, dass der Verpflichtete unter Anrechnung auf den Unterhaltsbetrag den Mietzins für die von dem Berechtigten weiter genutzte Wohnung bezahlt oder die Unterhaltungskosten für das von dem Berechtigten benutzte Kfz weiter trägt.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist an der so genannten Düsseldorfer Tabelle orientiert. Die Höhe des Unterhalts ist gestaffelt nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Die unterste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt in der Höhe des Mindestunterhalts, wobei der Mindestunterhalt das Existenzminimum des Kindes abdecken soll.
Gemäß § 1612 a BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 87% für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
• 100% für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
• 117% für die Zeit vom 13. Lebensjahr an.
Die Düsseldorfer Tabelle gilt für ganz Deutschland. Gemäß § 1612 b BGB ist das Kindergeld bei Minderjährigen zur Hälfte anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Absatz Dreisatz zwei BGB).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung (Ausbildung oder Studium).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt kann nicht durch eine Vereinbarung der Kindeseltern ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig.
Es versteht sich von selbst, dass ein volljähriges Kind nicht mehr der Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Bis zur Volljährigkeit wird Gleichwertigkeit zwischen Betreuung durch einen Elternteil und Unterhaltsverpflichtung durch den anderen Elternteil angenommen. Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile für den Kindesunterhalt entsprechend ihren Einkünften zuständig.
Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, kann dieser Elternteil aber seine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen mit Kost-und Taschengeld sowie anteiligen Kosten für die Miete/Unterkunft verrechnen. Müsste beispielsweise derjenige Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, anteiligen Kindesunterhalt in Höhe von 400 € zahlen, könnte er anteilige Leistungen für die Unterkunft und Verpflegung von beispielsweise 300 € verrechnen, sodass von ihm an das Kind nur noch 100 € zu zahlen wäre.
Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt existiert ein fester Bedarfssatz unabhängig vom Einkommen der Eltern. Dieser Bedarfssatz ist in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten und beträgt gegenwärtig (Januar 2021) 860 €.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung (Ausbildung oder Studium). Sollte das volljährige Kind allerdings während seiner Ausbildung heiraten, trifft die Unterhaltsverpflichtung in erster Linie den Ehepartner.
Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.
Privilegiert volljährige Kinder sind in der Rangfolge unterhaltsrechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Privilegiert sind volljährige Kinder, die
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- nicht älter als 21 Jahre alt sind
- im Haushalt eines Elternteils leben
- noch nicht verheiratet sind
Der Unterhaltsanspruch umfasst neben der schulischen Ausbildung auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Auszubildender Anspruch auf Unterhalt. Anrechnen lassen muss er sich aber seine Ausbildungsvergütung. Davon darf er Fahrtkosten abziehen und eine Ausbildungspauschale von monatlich 90 €.
Jedes Kind hat grundsätzlich nur Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Berufsausbildung kann das Kind daher für eine weitere Ausbildung keinen Unterhalt mehr geltend machen. Anders sieht es beim Abbruch einer Ausbildung aus: in dem Fall muss bis zum Abschluss der nächsten Ausbildung Unterhalt gezahlt werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 10 WF 111/10). Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch, wenn das Kind das Studium abgebrochen und danach eine Ausbildung begonnen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2010, Az. 8 WF 274/09).
Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen müssen die Eltern nur dann finanzieren, wenn das Kind den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, Az. XII ZR 54/04).
Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahrs
Während eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) müssen Eltern nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahr als Vorbereitung auf das angestrebte Studium oder der Orientierung dient (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, Az. XII ZR 127/09 / OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14).
Erzielt das Kind während des freiwilligen Sozialen Jahres Einkünfte oder bekommt es eine Aufwandsentschädigung, ist die Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Kindergeld und BAföG für Volljährige sind in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, Nebeneinkünfte nur dann, wenn es sich um einen ständigen Nebenverdienst handelt.
Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig und teilen sich den Unterhalt auf unter Berücksichtigung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens. Der Elternteil mit dem höheren Einkommen hat daher einen höheren Anteil am Kindesunterhalt zu übernehmen. Das unterhaltsrelevanten Einkommen errechnet sich grundsätzlich ausgehend vom Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen von pauschal 5 % vom Nettoeinkommen. Außerdem muss jedem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Dieser beträgt
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 Euro und
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 Euro.
Leben unterhaltspflichtige Kinder nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird in der Regel ein Eigenbedarf von 1.400 Euro im Monat angesetzt. Die Quote wird anhand des addierten Einkommens der Eltern abzüglich des Selbstbehalts errechnet.
Zur Berechnung folgendes Beispiel:
Das volljährige Kind befindet sich noch in der Ausbildung. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem zusammenaddierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Unterstellt, der Vater verdient netto 2.500,- €, die Mutter netto 1.500,- €, per Saldo mithin 4000 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Kindesunterhaltsanspruch mithin 721 €.
Davon ist das Kindergeld in Abzug zu bringen, sodass 517 € verbleiben. Diesen Betrag teilen sich die Eltern wie folgt:
Vom bereinigten Nettoeinkommen ist der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Schülern von 1400 € in Abzug zu bringen.
Für den Vater ergibt sich damit folgende Berechnung: 2500 € 1400 € = 1100 €.
Für die Mutter ergibt sich: 1500 € – 1400 € = 100 €.
Im Ergebnis ergibt sich damit eine Verteilung von 1100 zu 100 €.
Zusammen sind das 1200 €, von denen die Quote des Vaters beträgt: 1100/1200 und die Quote der Mutter beläuft sich damit auf 100/1200.
Der Anteil des Vaters beläuft sich damit auf einen Anteil von 1100/1200 X 517 € = 474 € und die Mutter hat 100/1200 X 517 € und damit 43 € zu zahlen.
Wird die Zahlung von Kindesunterhalt eingestellt, riskiert man eine Klage auf Kindesunterhalt oder, falls schon einen Unterhaltstitel besteht, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.
Falls sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten gegenüber der ursprünglichen Berechnung maßgeblich verändert haben, muss der Unterhalt neu berechnet werden und notfalls, falls schon ein Unterhaltstitel existiert und der unterhaltsberechtigte eine Abänderung ablehnt, Klage auf Abänderung erhoben werden.
Auch wenn der umgangsberechtigte Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht in Anspruch nimmt, ist es angemessen, den Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen.
Verschuldet das unterhaltsberechtigte Kind seine Unterhaltsbedürftigkeit durch eigenes sittliches Verschulden oder begeht er eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen, kann der Unterhaltsanspruch gekürzt werden, das ergibt sich aus § 1611 BGB.
Selbstbehalt nennt man denjenigen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. Diese Sätze wurden zuletzt zum 1.1.2021 angepasst wie folgt:
Ansprüche minderjähriger und volljähriger, sich noch in der Berufsausbildung befindlicher Kinder bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres, wenn sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben:
- Der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt in dieser Fallgruppe 960,- €
- und der des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1160,- €
Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes:
Hier beträgt der Selbstbehalt des
- erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1280,- €
- des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 1180,- €
Ansprüche der Eltern des Unterhaltspflichtigen
- hier beträgt der Selbstbehalt: 2000,- €
Mangelfallberechnung
Der Unterhaltsverpflichtete hat sein Nettoeinkommen in voller Höhe bis zum Selbstbehalt einzusetzen. Für den Fall, dass sein Einkommen bei der Unterhaltspflicht für mehrere Unterhaltsberechtigte nicht ausreicht, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung vorzunehmen.
Hat der Scheinvater für das Kind Unterhalt gezahlt, kann er erst dann gemäß §§ 1607 Abs. 3, 1600 d Abs. 4 BGB diesen von dem biologischen Vater ersetzt verlangen, wenn dessen Vaterschaft durch Anerkenntnis oder im Statusprozess festgestellt ist.
Unterhaltsabänderung
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.3.2021 – XII ZB 221/19 Die Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung
Wechselmodel
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